Die Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung als Teil der Sozialversicherungen – Ein Überblick


Die Unfall- Kranken- und Arbeitslosenversicherung gehören zu den Sozialversicherungen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Zweck der Sozialversicherungen ist es, einen qualifizierten Schutz für Risiken zu bieten, die lebensgrundlegend sind. Lebensgrundlegend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie im Leben eines jeden enthalten sind. So trägt jeder das Risiko einen Unfall zu erleiden, zu erkranken oder arbeitslos zu werden. Dies sind Risiken, die niemand ausschließen kann. Die Sozialversicherungen schützen vor den Folgen des Eintritts individueller Schäden für die Risiken, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. Zu den Sozialversicherungen zählen neben den bereits benannten Versicherungen auch die Pflegeversicherung und die Rentenversicherung.

Die Sozialversicherungen sind Ausfluss des Sozialstaatsprinzips, dass in der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, normiert ist. Das Sozialstaatsprinzip beinhaltet die Gebote sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit als Handlungsaufträge des Staates. Im Sinne dieser Gebote ist darunter auch die Sicherung des Existenzminimums zu fassen. Durch die Sozialversicherungen stellt der Staat für die Bürger einen Lebensstandard sicher, der das Existenzminimum deckt. Der Grundgedanke der dahinter steckt ist, dass grundsätzlich die Arbeit den Lebensunterhalt decken soll. Im Falle eines Unfalls, Erkrankung, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Rente ist dies allerdings nicht mehr der Fall. Um die dadurch entstehende Lücke zu füllen, treten die Sozialversicherungen ein.

Sie sind als solidarische Pflichtversicherungen ausgestaltet. Damit schützen sie also auch vor der unterlassenen Risikovorsorge einzelner Personen. Der Staat stellt damit sicher, dass alle Menschen vor lebensgrundlegenden Risiken geschützt sind, unabhängig davon, ob sie eine Versicherung zu ihrem Schutz abschließen möchten. Damit decken die Sozialversicherungen zwei Risiken ab, nämlich nicht auszuschließende, lebensgrundlegende Risiken sowie dem Schutz der Allgemeinheit vor unterlassender Risikoversorgung Einzelner. Die Beiträge werden nicht nach dem individuellen Risiko, wie beispielsweise bei der privaten Kranken- oder Haftpflichtversicherung, erhoben, sondern bestimmen sich nach dem Einkommen. Personen mit einem geringeren Einkommen zahlen somit geringere Beiträge, als Personen mit einem hohen Einkommen. Dies ist ebenfalls Teil der sozialen Gerechtigkeit unseres Rechtstaatsprinzips.

Die Sozialversicherungspflicht bestimmt sich danach, ob jemand einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Das ist der Fall, wenn jemand nichtselbstständig arbeitet, also in einem Beschäftigungsverhältnis steht. In einem Beschäftigungsverhältnis stehen alle „klassischen“ Arbeitnehmer. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn die Person in einen Betrieb eingegliedert ist und dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht betreffend Zeit, Dauer, Ort und Art der ausgeführten Tätigkeit zusteht. Eine Abgrenzung ist zu den nicht selbstständigen Tätigkeiten vorzunehmen. Eine selbstständige Arbeit liegt vor, wenn die Person selber über ihre eigene Arbeitskraft verfügt, Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann, über eine eigene Betriebsstätte und/oder eigene Betriebsmittel verfügt und ein eigenes Unternehmensrisiko trägt. Neben den Versicherungspflichtigen, die auf dem Beschäftigungsverhältnis beruhen, besteht die Versicherungspflicht für spezielle Personengruppen, wie zum Beispiel für Personen, die ehrenamtlich arbeiten oder Fremdgeschäftsführer einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung.

Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung bestimmt sich sowohl nach dem Entgelt sowie nach dem Zeitaufwand. Für geringfügig Beschäftigte müssen nur bestimmte Pauschalsätze abgeführt werden, zum Beispiel für die Kranken- und Rentenversicherung. Werkstudenten werden ebenfalls privilegiert behandelt. Für sie besteht jedoch eine Unfall- und Rentenversicherungspflicht.

Die Sozialversicherungen finanzieren sich überwiegend aus Beiträgen. Die Beiträge werden entweder von dem Versicherten selbst getragen oder “paritätisch” also jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Teile die nicht durch Beiträge finanziert werden, finanzieren sich durch Steuereinnahmen, durch die dann zum Beispiel Gesundheitsfonds gebildet werden.

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