Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern


In einem engen Zusammenhang mit der elterlichen Sorge steht die Unterhaltspflicht der Eltern ihren Kindern gegenüber. Bis zur Volljährigkeit der Kinder unterliegen die Eltern ihr in einem gesteigerten Maße, da minderjährige Kinder besonders schutzbedürftig sind. Die Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen wird jedoch bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Zu Geldzahlungen ist nur derjenige Elternteil verplichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält.

Eine solche so genannte Barunterhaltspflicht wird bei minderjährigen Kindern regelmäßig nur bei Trennung der Eltern relevant, da sich das Kind andernfalls gewöhnlich bei beiden Elternteilen ständig aufhält, die gleichermaßen ihrer Unterhaltspflicht durch Pflege- und Erziehungsleistungen nachkommen können. Diese Leistungen erfordern natürlich ebenfalls den Einsatz von Geld, zum Beispiel für den Kauf von Nahrung und Kleidung oder Kosten für Spielzeug und Schulbücher, jedoch muss außer dem Taschengeld und ähnlichen Zuwendungen kein Geld an das Kind ausgezahlt werden. In der Praxis wird der Umfang einer Barunterhaltspflicht nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle bestimmt.

Volljährige Kinder haben grundsätzlich für sich selbst zu sorgen. Sie haben nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern, wenn sie unterhaltsbedürftig und die Eltern leistungsfähig sind. So müssen Eltern keinen Unterhalt leisten, wenn dadurch die Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs gefährdet wäre. Gegenüber minderjährigen Kindern können sie sich hingegen nicht auf diesen Einwand berufen. Vielmehr müssen sie die vorhandenen Mittel gleichmäßig auf sich und die Kinder verteilen.

Unterhaltsbedürftig sind volljährige Kinder insbesondere dann, wenn sie noch keine eigene ökonomische Selbstständigkeit erlangt haben, weil sie noch studieren oder sich in der Berufsausbildung befinden. Die Unterhaltspflicht ist in diesem Fall stets eine Barunterhaltspflicht. Eine Ausbildungsfinanzierung über die Volljährigkeit hinaus ist aber nur für eine angemessene Dauer geschuldet. Das Kind darf daher nicht „bummeln“, will es seine Ansprüche nicht verlieren. Individuelle Umstände wie eine längere Krankheit sind dabei aber zu berücksichtigen. Befindet sich ein Kind noch in der Schulausbildung und hat es das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird es unterhaltsrechtlich einem Minderjährigen gleichgestellt. Der Kindesunterhalt kann gegebenenfalls vor dem zuständigen Familiengericht geltend gemacht werden.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel