Die Verfügungsberechtigung im Rahmen des Kontovertrages


Ein Konto ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Vertragsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und seinem Kunden. Und wie bei jedem Vertrag stellt sich auch hier die Frage, wer genau ist eigentlich berechtigt die Leistungen aus dem Kontovertrag in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des Kontoführungsvertrages ist das die Frage danach, wer kontoführungsbefugt ist. Grundsätzlich ist das der Kontoinhaber.

Derjenige, auf dessen Namen das Konto eröffnet wurde, ist der sogenannte Kontoinhaber. Das ist nicht zwangsläufig auch immer die Person, die das Konto eröffnet hat. Ist im Einzelfall nicht klar, ob jemand ein Konto für sich selbst oder in Vertretung für jemand anderen eröffnen wollte, dann ist darauf abzustellen, wer bei der Eröffnung als Inhaber aufgetreten ist oder als solcher beschrieben wurde. Problematisch kann es beispielsweise sein, wenn ein Herr Max Mustermann, der gleichzeitig eine Max Mustermann GmbH betreibt und vertritt, ein Konto auf Max Mustermann eröffnet. Hier muss geprüft werden, ob er das Konto für sich oder für die GmbH eröffnen wollte. Lässt sich im Nachhinein nicht mehr auf diesen Willen schließen, dann ist im Zweifelsfall derjenige Inhaber, nach dem das Konto bezeichnet wurde, im obigen Fall also Max Mustermann selbst.

Ihrer Natur nach ist die Kontoführungsbefugnis die Befugnis, Rechtsgeschäfte im Rahmen des Kontoführungsvertrages vorzunehmen. Sie setzt damit also bereits voraus, dass der Kontoführungsbefugte auch geschäftsfähig ist. Geschäftsfähigkeit ist nämlich eben die Befugnis, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Geschäftsfähigkeit kommt grundsätzlich allen Menschen voll zu, die mindestens achtzehn Jahre alt sind. Sie kann jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein bei Personen, die durch Krankheiten oder Behinderungen in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit beschränkt sind. Auch Kinder sind nur beschränkt geschäftsfähig. Auch Gesellschaften, die Inhaber eines Kontos seien können, sind selbst nicht geschäftsfähig.

Die Frage ist also, wer im Rahmen des Kontoführungsvertrages verfügungsberechtigt ist, wenn es der Kontoinhaber selbst nicht ist. Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, wie die Verfügungsberechtigung übertragen werden kann. Entweder erfolgt es von Gesetzes wegen, oder es wird in einem Vertrag vorgenommen. Eine vertragliche Übertragung der Verfügungsberechtigung, auch Kontovollmacht genannt, kann grundsätzlich von jedem an jeden erteilt werden. Ein solcher Vertrag kann formfrei geschlossen werden. Lediglich die Übertragung der Befugnis muss der Bank angezeigt werden. Allerdings setzt die vertragliche Übertragung eben gerade voraus, dass der Kontoinhaber geschäftsfähig ist, da er zur Übertragung einen Vertrag schließen muss. In den eben beschriebenen Fällen fehlender Geschäftsfähigkeit kommt daher also nur eine gesetzliche Übertragung der Verfügungsberechtigung in Frage.

Es sind einige Fälle vorgesehen, in denen die Verfügungsberechtigung automatisch per Gesetz auf jemand anderen übergeht. Ein besonders wichtiger Fall in der Praxis liegt vor, wenn Eltern ein Konto für ihr minderjähriges Kind eröffnen. Da das Konto für das Kind eröffnet wurde, ist auch das Kind, und nicht die Eltern, Kontoinhaber. Handelt es sich um ein Kind unter sieben Jahren, dann ist es voll geschäftsunfähig. Die Verfügungsberechtigung steht damit in vollem Rahmen den Eltern als seine gesetzlichen Vertreter zu. Ist das Kind zwischen sieben und achtzehn, dann ist es zumindest beschränkt geschäftsfähig. Es darf eigenmächtig Geschäfte im Rahmen des Taschengeldes abschließen, dass seine Eltern ihm zahlen. Zahlen die Eltern das Taschengeld auf das Konto ein, dann darf das Kind über dieses Geld auf seinem Konto verfügen. Befindet sich daneben aber auch noch anderes Geld auf dem Konto, etwa aus Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenken, dann darf das Kind darauf nicht zugreifen.

Bei Personen, die durch Krankheiten oder Behinderungen in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit beschränkt sind, treten an die Stelle der Eltern deren Vormund oder Betreuer.

Bei Gesellschaften geht die Verfügungsberechtigung kraft Gesetzes auf das zuständige Organ über. Das sind beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft die Komplementäre, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer und bei einer Aktiengesellschaft oder einem Verein der Vorstand.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel