Die verschiedenen Möglichkeiten der Vollzugslockerung


Hat jemand eine Straftat begangen und wurde ihm für diese ein Haftstrafe von einem deutschen Gericht verhängt, so muss der Täter seine Haft in einer Haftanstalt absitzen insoweit nichts anderes in seinem Urteil genannt wird. Während dieser Haft müssen sich die Häftlinge an bestehende Regeln halten, so dass ein friedliches Miteinander der Haftinsassen gewährt werden kann. Hat nun einer von ihnen beispielsweise nur eine relativ geringe Strafe auferlegt bekommen, so besteht die Möglichkeit, dass ihm nach dem friedlichen Ablauf einer gewissen Zeit sogenannte Vollzugslockerungen zu Gute kommen können.

Als Lockerung des Vollzuges kann angeordnet werden, dass der Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht, also einer Außenbeschäftigung, oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf, für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf oder bis zu 21 Kalendertagen aus der Haft beurlaubt werden kann, so dass er das Gefängnis für mehrere Tage auch über Nacht verlassen darf.

Diese Vollzugslockerungen dürfen nur mit der Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen oder ausnutzen wird. Dies muss vorher ausführlich überprüft werden, nicht das beispielsweise ein Straftäter, der vier Jahre in Haft bleiben muss, weil er mehrere Kinder misshandelt und vergewaltigt hat, bei seinem Ausgang oder bei seinem Freigang erneut ein Kind vergewaltigt oder sogar noch eine schlimmere Tat begeht. In der Regel muss auch erst ein gewisser Zeitraum in der Haft vergehen, bevor überhaupt eine solche Vollzugslockerung in Betracht kommt. Nur geeignete Gefangene erhalten aus diesem Grund diese Lockerungen, welche dann von der Leitung der jeweiligen Haftanstalt angeordnet wird.

Besonders ausschlaggebend für die Lockerungen sind das in der Haft gezeigte Verhalten des Gefangenen, die Persönlichkeit des Gefangenen, die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte und gegebenenfalls die Aufarbeitung der zugrundeliegenden Defizite. Jemand der sich während seiner Haft sehr aggressiv zeigt und ständig andere Gefangene provoziert, sich nicht an die Regeln hält weil er macht was er will, der keine der notwendigen Therapie macht oder der sogar verbotene Gegenstände, wie Handys oder Drogen, im Gefängnis verkauft, der wird wohl keine Vollzugslockerungen erwarten dürfen.

Dem Gefangenen können zusätzlich auch noch sogenannte Auflagen erteilt werden, dass heißt dass er beispielsweise bei einem Hafturlaub nicht das Land verlassen darf, dass er sich bei einer bestimmten Stelle melden muss, dass er während der Zeit des Ausgangs oder des Freigangs keine Drogen und keinen Alkohol zu sich nehmen darf, dass er dabei bestimmte Gegenden und Aufenthaltsorte meiden muss oder dass er beispielsweise kein Auto in dieser Zeit fahren darf, weil sein Führerschein im Gefängnis verbleibt. Falls einem solche Weisungen erteilt werden, muss man sich auch an diese halten, tut man dies nicht, so muss man mit Sanktionen rechnen, wenn man wieder in das Gefängnis zurück kommt.

Ungeeignet für Lockerungen des Vollzuges sind insbesondere die Gefangenen, bei denen eine Sucht- und/oder Fluchtgefahr besteht, die in der Vergangenheit eine Lockerung des Vollzuges missbraucht oder ausgenutzt haben oder die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben.

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