Die vertragliche und außervertragliche Haftung der Europäischen Union


Für Schäden, die infolge von Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von abgeschlossenen Verträgen entstehen, haftet die Europäische Union. Ob und in welchem Umfang richtet sich allerdings nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Die Voraussetzung für den Ersatz des Schadens ist, dass die Europäische Union, eines ihrer Organe oder eine unabhängige Institution des Rechts der Europäischen Union, wie beispielsweise die Europäische Investitionsbank, einen Vertrag mit einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen hat. Dabei können Vertragspartner die Mitgliedstaaten, oder auch Gebietskörperschaften, wie ein Land, ein Kreis, eine Stadt oder eine Gemeinde, sowie ein Drittstaat oder eine andere internationale Organisation sein.

Als Vertragstypen kommen beispielsweise privatrechtliche Kaufverträge, Mietverträge, Pachtverträge und Werksverträge oder Leasingverträge in Betracht, welche die Europäische Union etwa mit nationalen Verwaltungsbehörden abschließt. Völkerrechtliche Verträge, welche die Europäische Union abgeschlossen hat fallen dabei nicht unter die vertragliche Haftung, die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt. Erfasst sind von den vertraglichen Ansprüchen beispielsweise Ansprüche aus Nichterfüllung oder Schlechterfüllung eines Vertrages. Als Beispiel dafür sei der Anspruch aus Verzug, aus Unmöglichkeit und der Anspruch aus Sachmängelhaftung genannt. Es sind aber nicht nur diese Ansprüche umfasst.

Die Europäische Union haftet im Rahmen der vertraglichen Haftung auch für Ansprüche aus Culpa in Contrahendo, welches die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis bezeichnet, oder wegen Verletzung einer vorvertraglichen Sorgfaltspflichtverletzung, der sogenannten positiven Vertragsverletzung. Das Recht, welches auf den Vertrag angewendet werden soll aus dem der Kläger versucht Ansprüche geltend zu machen, ergibt sich entweder aus der vertraglichen Vereinbarung selbst oder lässt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts ermitteln. Als Möglichkeiten stehen dabei das Recht eines Mitgliedstaates, eines Drittstaates oder das Recht der Europäischen Union, also die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Europäischen Unionsrechts, zur Verfügung.

Die nationalen Gerichte sind dafür zuständig, über Schadenersatzklagen aus den Verträgen abzustimmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann aber dann zuständig sein, wenn der Vertragspartner durch eine Schiedsklausel die Zuständigkeit begründet hat. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Europäische Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen, unter welchen die Europäische Union für von ihr begangenes Unrecht haftet, vom Gerichtshof der Europäischen Union im Wege wertender Rechtsvergleichung aus den in den Mitgliedstaaten entwickelten Rechtsvorstellungen gewonnen werden.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt dabei für die im Wege der Amtshaftungsklage durchsetzbare außenvertragliche Haftung der Europäischen Union voraus, dass infolge von rechtswidrigem Handeln ihrer Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Auch die Europäische Zentralbank, welche eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ersetzt den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Europäischen Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

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