Die Voraussetzungen für eine wirksame Sicherungsabtretung


Die Sicherungsabtretung ist eine Form der Kreditsicherung. Die Sicherungsabtretung erfolgt in der Form, dass der Kreditnehmer eine bestimmte, ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung an den Kreditgeber überträgt. Der Kreditgeber darf jedoch zunächst einmal nichts mit dieser Forderung unternehmen. Erst, wenn der Kreditnehmer den Kredit oder das Darlehen nicht mehr zurückzahlen kann oder will, kann der Kreditgeber tatsächlich sein Recht an der abgetretenen Forderung geltend machen. Dann darf er nämlich die zur Sicherung abgetretene Forderung selber bei dem Drittschuldner einziehen und von dem Erlös das behalten, was der Kreditnehmer ihm noch schuldet.

Eine Sicherungsabtretung erfolgt im Rahmen eines sogenannten besonderen Sicherungsvertrages. Im Sicherungsvertrag wird nicht nur die zur Sicherung abgetretene Forderung genau bestimmt, sondern es müssen auch die genauen Rechte und Pflichten der beiden Parteien bestimmt werden. Hierzu gehört beispielsweise die Frage, wann und unter welchen Umständen tatsächlich die Forderung eingezogen werden darf. Der Sicherungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form, er kann also auch mündlich getroffen werden. In der Praxis wird er zu Beweiszwecken allerdings wohl so gut wie immer schriftlich vereinbart werden. Nur ausnahmsweise kann aber auch eine besondere Form vorgeschrieben sein, nämlich dann, wenn auch eine normale Übereignung einer bestimmten Form bedürfte. So kann beispielsweise ein Grundstück nur mit einem notariell beurkundeten Vertrag übereignet werden.

Eine Sicherungsabtretung muss allerdings immer dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Mit dem Bestimmtheitsgrundsatz hat es Folgendes auf sich: Im deutschen Recht können nur einzelne und spezifische Forderungen abgetreten werden. Man kann also beispielsweise nicht pauschal all seine zukünftigen Einnahmen an jemand anderen abtreten, man müsste jede Forderung vielmehr einzeln abtreten. Faktisch werden dann all die einzelnen Forderungen gemeinsam abgetreten, aber jede einzelne muss zumindest bewusst Teil der Abtretung sein.

In der Praxis werden häufig künftige, noch nicht entstandene Forderungen abgetreten. Das ist beispielsweise häufig die Lohnforderung. Man kann aber eben, wie gerade dargelegt, nicht einfach alle seine zukünftigen Lohnforderungen pauschal abtreten. Es muss genau abgegrenzt welche Forderungen genau in welcher Höhe abgetreten werden und welche nicht. Es reicht in so einem Fall aber aus, wenn man festlegt, dass der jeweils pfändbare Höchstbetrag des Gehaltes bis zu einer gewissen Gesamthöhe abgetreten werden soll. Der Pfändungshöchstbetrag lässt sich nämlich anhand der gesetzlichen Vorschriften zur Lohnpfändung einfach ermitteln.

Bei der Sicherung einer Forderung muss außerdem darauf geachtet werden, dass diese nicht übersichert wird. Andernfalls kann schlimmstenfalls die Sicherung nichtig sein, so dass keine Sicherheit mehr für die Forderung besteht. Eine Übersicherung liegt vor, wenn die bestellte Sicherung den Wert der Forderung bei Weitem überschreitet. Bei einer Übersicherung von 300 Prozent wird die Sicherung als sittenwidrig angesehen und ist nichtig.

Gewährt also beispielsweise ein Kreditgeber einem Unternehmer einen Kredit in Höhe von 10.000 Euro, lässt sich dafür aber Forderungen im Wert von insgesamt 30.000 Euro sicherungsübereignen, dann ist diese Sicherung wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Grund für die Sittenwidrigkeit liegt darin, dass auch andere Kreditgeber oder sonstige Geschäftspartner des Unternehmens Sicherheiten für ihre Forderungen gegen den Unternehmer haben wollen. Wenn sich deshalb ein Kreditgeber unnötig hohe Sicherheiten geben lässt und dadurch die Sicherung von Forderungen anderer Personen gefährdet oder unmöglich macht, dann ist das mit den guten Sitten nicht mehr vereinbar.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass eine Übersicherung nachträglich eintritt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kreditnehmer einen Kredit in Höhe von 10.000 Euro erhält und sich dafür Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten abtreten lässt, bei denen der Kreditgeber und der Kreditnehmer gemeinsam davon ausgehen, dass die Ansprüche eine Höhe von insgesamt etwa 12.000 Euro haben. Stellt sich dann jedoch plötzlich heraus, dass die Schadenersatzansprüche eigentlich einen Gesamtwert von 30.000 Euro haben, dann wäre die Abtretung nach dem zuvor gesagten sittenwidrig und damit nichtig. Deswegen ergibt sich aus der Natur der Sicherungsübereignung eine sogenannte Freigabeklausel. Hieraus ergibt sich eine Teilfreigabeverpflichtung des Kreditgebers. Er muss den Teil der zur Sicherung abgetreten Forderung zurück abtreten, bis zu dem die Forderung übersichert ist. Im oben genannten Beispielsfall müsste der Kreditgeber also Schadenersatzansprüche im Wert von 18.000 Euro an den Kreditnehmer zurück abtreten.

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