Entschädigung für andere durch Enteignung eintretende Vermögensnachteile


Wenn ein Grundstück enteignet wird, muss eine Entschädigung geleistet werden. Dies sieht bereits das deutsche Grundgesetz so vor. Allerdings gelten bestimmte Konkurrenzregelungen bei der Zahlung von Entschädigungen für Enteignungen.

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile als solche durch Rechtsverlust ist eine Entschädigung lediglich dann zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bereits bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt worden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass der von der Enteignung Betroffene keine doppelte Entschädigung erhält. Zwar soll er grundsätzlich entschädigt werden, um die Nachteile, die mit der Enteignung einhergehen, abzumildern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er aus der Enteignung weitere Vorteile ziehen können soll. Werden die sonstigen Vermögensnachteile also bereits bei der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt, sind sie dadurch abgegolten. Eine weitere Berücksichtigung der Nachteile darf also nicht erfolgen. Es handelt sich also um ein Verbot der Doppelentschädigung.

Die Entschädigung muss unter einer gerechten Interessenabwägung erfolgen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit mit denen der Beteiligten abzuwägen. Hierbei werden verschiedene Faktoren einbezogen. Zu berücksichtigen ist insbesondere der vorübergehende oder dauernde Verlust, welchen der bisherige Eigentümer des Grundstücks in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet. Allerdings werden diese Werte lediglich bis zu dem Betrag des Aufwands, welcher erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in genau der gleichen Weise zu nutzen wie das zu enteignende Grundstück berücksichtigt. Erfasst werden von dieser Regelung sowohl Haupt- als auch Nebentätigkeiten des Betroffenen. Als zu berücksichtigende Werte sind beispielsweise solche in Folge von Betriebsverlagerungen oder Betriebsaufgaben anerkannt. Dabei kann es sich zum Beispiel um Fahrtkosten oder um Verdienstausfall handeln. Eine Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn die Betriebsfläche lediglich gemietet oder gepachtet wurde.

Ebenfalls zu berücksichtigen in der Abwägung der Interessen ist die Wertminderung, welche durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder aber eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil entsteht. Dasselbe gilt ebenfalls für die Wertminderung, welche durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht. Voraussetzung für alle dieser Fälle ist, dass die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung für den Verlust der Berufs- oder Erwerbstätigkeit berücksichtigt wurde. Zwar soll der bisherige Eigentümer des Grundstücks für die Enteignung entschädigt werden, er soll durch diese jedoch keine weiteren Vorteile erzielen. Aus diesem Grund besteht hier ein Verbot der Doppelentschädigung. Wurde der Nachteil also bereits im Rahmen des Ausgleichs für den Verlust der Berufs- oder Erwerbstätigkeit berücksichtig, darf dies nicht noch einmal geschehen. Ansonsten würde der bisherige Eigentümer des enteigneten Grundstücks unbillig übervorteilt.

Des Weiteren sollen die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt werden. Umzugskosten sind also auch zu entschädigen. Diese müssen objektiv ermittelt werden.

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