Entwicklungsarbeit und humanitäre Hilfe der Europäischen Union


Die Politik der Europäischen Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird gemäß des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt. Die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut bildet dabei das Hauptziel der Politik der Europäischen Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Die Politik der Europäischen Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollen sich ergänzen und gegenseitig verstärken. Die Europäischen Union und Mitgliedstaaten sind daher angehalten, ihre Politiken auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu koordinieren und ihre Hilfsprogramme aufeinander abzustimmen. Dies gilt auch insbesondere für das Handeln innerhalb von internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.

Zur Durchführung der vom Rat erlassenen Entwicklungshilfeprogramme der Europäischen Union trägt die Europäische Investitionsbank bei. Es gilt gemäß der Querschnittsklausel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dass die Ziele der Entwicklungspolitik der Europäischen Union bei allen Maßnahmen der Union in anderen Politikbereichen zu berücksichtigen sind. Die durch den Vertrag von Nizza in den Vertrag der Europäischen Gemeinschaft eingeführten Bestimmungen über die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern wurden in den Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überführt. Danach führt die Europäische Union mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durch, die insbesondere finanzielle Unterstützung einschließen. Die Maßnahmen aufgrund dieser Bestimmung sollen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Europäischen Union stehen. Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat die insoweit erforderlichen Beschlüsse erlassen, wenn aufgrund der Lage in einem Drittland umgehend finanzielle Hilfe notwendig ist.

Die Rechtsgrundlage der humanitären Hilfe der Europäischen Union ergibt sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Danach bilden die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Europäischen Union den Rahmen für die Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich. Die Maßnahmen der humanitären Hilfe dienen dazu, Einwohnern von Drittländern, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz zu bringen. Ziel ist es damit die aus diesen Notständen resultierenden humanitären Bedürfnisse zu decken. Sie müssen im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts sowie den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung durchgeführt werden. Die Maßnahmen der Europäischen Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollen sich ergänzen und gegenseitig verstärken. Die Europäische Union hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre Maßnahmen der humanitären Hilfe mit den Maßnahmen der internationalen Organisationen abgestimmt werden. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht ferner die Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vor. Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe soll einen Rahmen für gemeinsame Beiträge junger Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe bilden. Die Rechtsstellung und die Einzelheiten der Arbeitsweise des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe sollen vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen festgelegt werden.

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