Erbfolge: Möglichkeiten zur Regelung der Nachfolge


Im Erbrecht gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten seine Nachfolge zu regeln. Entweder man legt selbst im Rahmen eines Testamentes fest, wie man seinen Nachlass verteilen möchte. Diese Regelung wird auch gewillkürte Nachfolgeregelung genannt, da der Erblasser, also der Vererbende, seinen Willen klar und deutlich ausdrückt. Voraussetzung hierfür ist ein gültiges Testament. Dieses muss handschriftlich verfasst werden und unterschrieben sein. In seltenen Ausnahmefällen gibt es auch ein Nottestament, bei dem der Vererbende in Anwesenheit des Bürgermeisters oder von drei Zeugen seinen letzten Willen diktiert. Dies geht jedoch nur, wenn der Erblasser bereits zu schwach ist seinen Willen selbst zu niederzuschreiben.

Die andere Möglichkeit ist, dass der Erblasser auf das Abfassen eines Testaments verzichtet hat und sich für das Eintreten der gesetzliche Erbfolge entschieden hat. Die gesetzliche Erbfolge ordnet die hinterbliebenen Verwandten von nächster zu entfernter Verwandtschaft in vier „Ordnungen“ ein. So sind Kinder des Vererbenden die erste Ordnung und die Eltern gehören der zweiten Ordnung an. Die jeweils höhere Ordnung verdrängt die untere. Wenn also Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, wird die zweite, dritte und vierte Ordnung nicht mehr berücksichtigt. Damit ist gewährleistet, dass zunächst die nächsten lebenden Verwandten das Erbe erhalten. Die Erben der gleichen Ordnung müssen das Erbe dann zu gleichen Stücken untereinander aufteilen. Mehrere Erben gleicher Ordnung bilden dann eine Erbengemeinschaft, die das Vermögen des Erblassers nur gemeinsam verwalten kann.

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