Erbmasse: Was gehört zum Hausrat?


Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die dem gemeinsamen Zusammenleben der beiden Ehegatten dienen. Dabei kommt es weniger darauf an, wem die Gegenstände gehören , sondern vor allem auf die tatsächliche Verwendung der Gegenstände. Deshalb können sowohl Gegenstände, die beiden Ehegatten gehören, als auch Gegenstände, die nur einem Ehegatten gehören, zum Hausrat zählen. Selbst gemietete oder geleaste Sachen können zum Hausrat gehören. Desweiteren ist der Begriff des Haushalts nicht gleichbedeutend mit dem der Wohnung, so dass auch ein Auto oder ein Wochenendhaus zum Hausrat gehören können, wenn es überwiegend für Familienzwecke genutzt wurde. Das Auto muss also vor allem dafür genutzt worden sein, um einkaufen zu fahren oder um die Kinder irgendwohin zu bringen (KiTa, Schule). Wurde das Auto allerdings überwiegend für berufliche Zwecke genutzt, ist er bereits deshalb kein Hausrat. Das gleiche gilt, wenn er vor allem von einem Ehegatten für sich persönlich genutzt wurde.

Zum Haushalt gehören alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, insbesondere die Möbel, das Geschirr, der Fernseher, die Stereo Anlage, die gemeinsame Wäsche usw., aber auch Sportgeräte und Kunstgegenstände, die sich in der Wohnung befunden haben.

Nicht zum Hausrat gehören Luxusgegenstände, die nicht der Lebensführung dienen, sondern nur eine Vermögensanlage darstellen, wie zum Beispiel ein Schiff oder ein Kunstgemälde im Safe. Wenn das Kunstgemälde allerdings im Wohnzimmer zur Verzierung hängt, ist es ein Hausratsgegenstand. Es kommt also auf die Funktion des Gegenstandes an, somit wird folglich nach der Art der Nutzung unterschieden. Die Unterscheidung zwischen Hausrat oder Vermögensanlage kann bedeutsam sein, da für die Aufteilung von Hausrat und Vermögen unterschiedliche gesetzliche Maßstäbe gelten.

Ebenfalls nicht zum Hausrat gehören die persönlichen Sachen eines Ehegatten, also diejenigen Gegenstände, die nur zu seinem alleinigen Gebrauch und nicht für den Gebrauch der gesamten Familie, bestimmt sind. Dazu gehören zum Beispiel persönliche Kleidungsstücke, Hobbygegenstände, Sammlungen, persönliche Andenken oder Musikinstrumente. Der Ehegatte, dem diese Sache gehören, hat darum nach der Trennung immer einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Herausgabe dieser persönlichen Gegenstände.

Auch ein Computer gehört nicht zum Hausrat, wenn er überwiegend für berufliche Zwecke benutzt wurde. Wurde er allerdings als Familiencomputer verwendet ist er ein Hausratsgegenstand. Nicht zum Haushalt gehören also auch die Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie beispielsweise die Arbeitskleidung, Werkzeuge oder das Arbeitszimmer.

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