Ermächtigungen im Tierschutzrecht


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz. Doch auch dies umfasst nicht den gesamten Bereich des Tierschutzes. Neben dem Tierschutzgesetz gibt es eine Vielzahl von möglichen Gebieten, auf denen Rechtsverordnungen erlassen werden können. Fachlich zuständig hierfür ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Tierschutzgesetz ermächtigt dieses zu einer Vielzahl von Bestimmungen, die durch eine Rechtsverordnung erlassen werden können. So kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beispielsweise die Anforderungen regeln, die an ein Prüfverfahren auf freiwilliger Basis gerichtet werden sollen, mit dem nachgewiesen werden kann, ob Aufstallungssysteme, die serienmäßig hergestellt wurden sowie und Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und Betäubungsanlagen die Anforderungen des Tierschutzgesetzes ein-halten. Um diese Anforderungen aufzustellen, muss die Rechtsverordnung Kriterien für das Prüfverfahren aufstellen. Auch das Verfahren und der gesamte Umfang des Prüfver-fahrens müssen dargelegt werden. Für die Gutachter, die in dem Prüfverfahren eingesetzt werden, müssen bestimmte Anforderungen an die Sachkunde aufgestellt werden. Dies dient der Transparenz. So ist durch die Rechtsverordnung gleich klar, welche Anforderungen tatsächlich Geltung entfalten.

Die Rechtsverordnungen, die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen werden können, können sich ebenfalls darauf beziehen, Anforderungen an die Verwendung und das Inverkehrbringen von serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren aufzustellen. So können sie dies beispielsweise davon abhängig machen, eine Zulassung oder Bauzulassung vorauszusetzen. Ziel dieser Regelungen ist die Unterstützung von Tierhaltung, die mit dem Tierschutz in Einklang steht. Um dies zu erreichen, besteht die Möglichkeit, in der Rechtsverordnung festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung oder eine Bauartzulassung erteilt wird. Auch die Rücknahme, der Widerruf, das Ruhen, die Bekanntmachung und das Verfahren der Zulassung können durch die Rechtsverordnung geregelt werden. Dasselbe gilt auch für die Unterlagen, die erforderlich sind, um eine Zulassung oder eine Bauartzulassung zu erhalten. Auch die Nachweise, die im Rahmen der Beantragung erforderlich sind, können hier dargestellt werden. Darüber hinaus kann die Rechtsverordnung Regelungen über die Befristung der Zulassung oder Bauartzulassung vorsehen. Auch die Rechtsfolgen einer Aufhebung oder einer Befristung einer Zulassung oder einer Bauartzulassung können hier normiert werden. Diese Möglichkeit bezieht sich insbesondere auch darauf, wie sich das weitere Inverkehrbringen oder die weitere Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Stalleinrichtungen ausgestaltet. Ebenso kann die Rechtsverordnung eine Kennzeichnung von Stalleinrichtungen verlangen. Um eine artgerechte Haltung sicherzu-stellen, kann sie ebenfalls vorschreiben, dass Gebrauchsanleitungen beigefügt werden müssen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Käufer wirklich weiß, wie er mit dem Gegenstand umzugehen hat. Dies dient dem Tierschutz. Um ein gewisses Niveau der Gebrauchsanleitungen zu gewähren, besteht ebenso die Möglichkeit, dass die Rechtsverordnungen bestimmen, welchen Mindestinhalt diese haben müssen. Nur so kann eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Stalleinrichtungen gewährt werden.

Anforderungen an die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Stallein-richtungen können auch in Form einer Rechtsverordnung gestellt werden. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen für eine Anerkennung sowie für die Mitwirkung von öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen im Verfahren der Erteilung der Zulassung oder der Bauartzulassung. Auch das Verfahren der Erteilung kann bereits in der Rechtsverordnung geregelt werden. Ebenso könne hier Vorschriften über die Anerkennung von serienmäßig hergestellten Stalleinrichtungen aufgeführt werden, wenn diese Stalleinrichtungen ein der Zulassung oder der Bauartzulassung entsprechendes Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Türkei oder in einem EFTA-Staat, der das EWR-Übereinkommen unterzeichnet hat, durchlaufen haben. Dadurch soll die Angleichung der länderspezifischen Verfahren, die sich sehr ähnlich sind, erreicht werden. Um dies zu gewähren, ist es möglich, eine Anerkennung nur dann zuzulassen, wenn die Verfahren in den anderen Ländern denen entsprechen, die in der Bunderepublik Deutschland von dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnungen aufgestellt worden sind.

Die Zulassungen oder Bauartzulassungen werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erteilt. Das Erteilungsverfahren sowie die Zusammenarbeit aller beteiligter Behörden kann ebenfalls durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Möglichkeit, seine Befugnisse und Aufgaben an andere zu übertragen. Will es seinen Aufgaben und Befugnissen also nicht mehr nachkommen, so kann es diese auf eine juristische Person des privaten Rechts ganz oder auch nur teilweise übertragen. Allerdings werden hieran gewisse Anforderungen gestellt. Eine Aufgabenübertragung kann nicht einfach so erfolgen. Ansonsten könnte sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ohne Weiteres seiner Aufgaben und Befugnisse entziehen, ohne dass deren Erfüllung gewährleistet wäre. Aus diesem Grund darf sie ihre Aufgaben und Befugnisse nur dann übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Person, der die Aufgaben und Befugnisse übertragen werden, die erforderliche Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgaben nach dem Tierschutzgesetz bietet. Dies ist dann der Fall, wenn die Personen, welche nach dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, sowohl zuverlässig als auch fachlich geeignet sind. Des Weiteren muss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation vorhanden sein. Ansonsten kann eine Übertragung der Aufgaben und Befugnisse nicht stattfinden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz seine Aufgaben also selbst erledigen und seine Befugnisse selbst ausüben. Eine fachliche Eignung liegt insbesondere dann vor, wenn die Personen über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Agrarwissenschaft mit der Fachrichtung Tierproduktion, über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Veterinärmedizin oder über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Biologie mit der Fachrichtung Zoologie verfügen.

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