Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen im Jagdrecht


Das Bundesjagdgesetz ermächtigt das Bundesministerium zu dem Erlass bestimmter Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Jagdrechts. Diese Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass der Erlass der Rechtsverordnungen aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild notwendig ist.

Inhaltlich sind verschiedene Themengebiete zulässig. So kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen erlassen über die Anwendung von Ursprungszeichen bei der Verbringung von erlegtem Schalenwild aus dem Erlegungsbezirk und der Verbringung von erlegtem Schalenwild. Diese regeln, welche Produkte welche Bezeichnungen zur Herkunft haben dürfen.

Darüber hinaus können die Rechtsverordnungen den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Feilhalten, die Zucht, den Transport, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild regeln. Dadurch können sehr detaillierte Normen begründet werden. Ebenfalls durch Rechtsverordnungen regelbar sind die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen von Wild in Deutschland. Auch die Verpflichtung zur Führung von Wildhandelsbüchern und das Kennzeichen von Wild kann verpflichtend durch eine Rechtsverordnung angeordnet werden.

Die Bundesländer haben ebenfalls die Befugnis, bestimmte Materien durch den Erlass von Rechtsverordnungen zu regeln. Dazu gehören beispielsweise die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher. Die Überwachung und Kontrolle kann seitens der Bundesländer wesentlich effektiver erfolgen als durch den Bund. Aus diesem Grund sollen die Bundesländer auch sämtliche Verfahren dazu normieren und durchführen. Ebenfalls in ihren Bereich fallen Rechtsverordnungen über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib.

Ob das Ministerium oder die Bundesländer von ihren Ermächtigungen Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen. Sie müssen keine entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen. Vielmehr handelt es sich um ein Angebot, was ihnen durch das Bundesjagdgesetz gemacht wurde. Ob sie dies annehmen oder nicht, können sie selbst entscheiden. Sofern Handlungsbedarf auf den ihnen übertragenen Gebieten besteht, ist der Erlass einer Rechtsverordnung sinnvoll.

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