Für welche Schäden bin ich selber haftbar?


Als Haus- oder Grundbesitzer haftet jeder für die von dem Haus oder Grundstück ausgehenden Gefahren. Der Haupthaftungsgrund ist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Haus- und Grundbesitzer haben derartige Vorkehrungen für ihren Grundbesitz zu treffen, dass Dritte nicht gefährdet werden. Zu diesen Pflichten gehört beispielsweise die Räum- und Streupflicht auf den zu dem Haus gehörenden Wegen. Hausflure und Treppen müssen sicher sein für die Leute, die sie benutzen. In einem Mietshaus kann der Vermieter die Verpflichtung zur Ausübung der Verkehrssicherungspflichten auch auf den Mieter übertragen, indem er ihm die Pflichtenübernahme im Mietvertrag regelt. Allerdings wird der Hauseigentümer dadurch nicht vollständig von der Haftung frei. Kommt nämlich der Mieter der Ausübung der Verkehrssicherungspflichten nicht nach und kontrolliert der Eigentümer nicht, ob der Mieten seinen Verpflichtungen nachkommt, haftet er dennoch. Man nennt dies Organisationsverschulden. Derjenige, den die Verkehrssicherungspflichten in erster Linie treffen, muss also trotz der Übertragung dafür Sorge tragen, dass sie von der anderen Person auch vorgenommen wird.

Eine besondere Verpflichtung trifft den Besitzer eines Gebäudes, wenn ein Schaden dadurch eintritt, dass sein Gebäude einstürzt, sich etwas von dem Gebäude ablöst oder ein Gebäudeteil einen Schaden hervorruft, als Folge einer mangelhaften Unterhaltung des Gebäudes oder fehlerhafte Errichtung. In diesen Fällen haftet der Gebäudebesitzer, wenn er nicht nachweisen kann, die erforderliche Sorgfalt zur Abwendung der Gefahr walten gelassen zu haben. Diese Haftung kann sehr weit gehen. Fällt zum Beispiel ein Ziegel von einem Dach auf ein parkendes Auto, wird der Hauseigentümer sich nur über den Nachweis regelmäßiger Kontrollen seiner Dachziegel durch eine Fachfirma entlasten können. Gelingt ihm dies nicht, haftet er.

Bei der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, wird vermutet, dass derjenige, der die Pflicht aus dem Vertrag verletzt hat, die Verletzung auch zu vertreten hat. Derjenige, zu dessen Lasten diese Vermutung gilt, kann sich von ihr jedoch exkulpieren, indem er beweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die vertragliche Pflichtverletzung umfasst alle Arten vertraglicher Pflichtverletzungen. Dazu zählen die Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistungen sowie sonstige Neben-, Schutz-, und Obhutspflichtverletzungen. Liefert also zum Beispiel der Verkäufer eine defekte Sache, liegt eine Schlechtleistung und damit eine Vertragsverletzung vor. Dass der Verkäufer diese Schlechtleistung zu vertreten hat, wird vermutet. Beweist er jedoch, dass dies nicht der Fall ist, weil zum Beispiel der Postbote das Paket absichtlich hat auf den Boden fallen lassen, exkulpiert er sich von der Vermutung des vertreten müssen.

Eine besondere Haftungsform ist die Haftung als Tierhalter. Grundsätzlich gilt hier, dass Tierhalter für durch tierisches Verhalten verursachte Schäden voll haftbar sind. Auf ein Verschulden des Halters des Tieres kommt es hierbei nicht an. Eine Ausnahme bilden Tiere, die der Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes dienen. In diesen Fällen wird zwar ein Verschulden des Tierhalters vermutet, von der er sich der Tierhalter jedoch exkulpieren kann, indem er nachweist, dass er das Tier sorgfältig beaufsichtigt hat. Die Anforderungen dafür wurden von der Rechtsprechung festgelegt und sich sehr hoch.

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