Für welche Vorhaben besteht eine Genehmigungspflicht im Enteignungsverfahren?


Bereits ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an ist für bestimmte Vorhaben eine schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde erforderlich. Dies gilt zunächst dann, wenn ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch welche einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder zur Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden.

Des Weiteren ist eine Genehmigung der Enteignungsbehörde erforderlich, wenn erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder zumindest wesentliche den Wert steigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden. Auch in Fällen, in denen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber den Wert steigernde bauliche Anlagen errichtet oder den Wert steigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden, bedarf dies der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde. Dasselbe gilt ebenfalls für genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen, welche errichtet oder geändert werden.

Dabei darf die Enteignungsbehörde im Hinblick auf die erforderliche schriftliche Genehmigung jedoch nicht willkürlich handeln. Vielmehr darf die Enteignungsbehörde die Genehmigung lediglich dann versagen, wenn ein tatsächlicher Grund für die Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Es gibt verschiedene Enteignungszwecke. Eine Enteignung ist beispielsweise zulässig, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht vorzubereiten. Dies folgt aus der Rolle des Bebauungsplans im Baurecht. Erforderlich ist zunächst, dass ein wirksamer Bebauungsplan für das Gebiet besteht. Diesen Festsetzungen muss die Grundstücksnutzung entsprechen.

Ferner besteht die Möglichkeit der Enteignung, um unbebaute oder lediglich geringfügig bebaute Grundstücke, welche nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen. Ein Bebauungsplan ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr muss sich das Grundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, also im Innenbereich befinden. Ein Ortsteil ist eine zusammenhängende Bebauung von einigem Gewicht. Diese muss Ausdruck einer gewissen Siedlungsstruktur sein. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, wenn die Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken weiterhin den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt. Das Bauvorhaben muss den baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Ansonsten wäre eine Enteignung rechtswidrig. Typischer Fall für eine Enteignung im Innenbereich ist die Schließung von Baulücken. Befindet sich beispielsweise im Innenbereich ein Grundstück ohne Bebauung und wirft die Baulücke ein schlechtes Licht auf die Siedlung, kann eine Enteignung zum Zwecke der Bebauung in Betracht gezogen werden. Möglich ist dies jedoch lediglich bei nicht bebauten oder nur in geringem Maße bebauten Grundstücken.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Enteignung, um Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen. Die Beschaffung von Ersatzland als Enteignungszweck ist also ebenfalls ein anerkannter Enteignungszweck. Des Weiteren ist eine Enteignung zulässig, um durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen. Auch der Ersatz der durch Enteignung entzogenen Rechte durch neue Rechte ist also ein zulässiger Enteignungszweck.

Überdies ist es zulässig, eine Enteignung vorzunehmen, um Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die durch ein Baugebot festgesetzte Verpflichtung nicht erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine Sanktion für das Verhalten des Grundstückseigentümers. Wird der Eigentümer des Grundstücks beispielsweise verpflichtet, den Festsetzungen des Bebauungsplans nachzukommen und unterlässt er dies, kommt eine Enteignung in Betracht. Im Bereich außerhalb eines Bebauungsplans kann sich diese Verpflichtung auf die Nutzung innerhalb der baurechtlichen Vorschriften beziehen. Auch zur Erhaltung einer baulichen Anlage ist eine Enteignung zulässig.

Des Weiteren kann eine Enteignung erfolgen, um einen den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf von Stadtumbaumaßnahmen auf Grundlage des seitens der Gemeinde aufgestellten Stadtentwicklungskonzepts oder eines Sozialplans zu sichern. Allen Enteignungszwecken gemeinsam ist die Tatsache, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Diesem wird im Gegensatz zu den Eigentümerinteressen der Vorrang gewährt.

Können die betreffenden Rechtsvorgänge oder Vorhaben bereits vor der Bekanntmachung erwartet werden, so besteht seitens der Enteignungsbehörde die Möglichkeit anzuordnen, dass die Genehmigungspflicht bereits ab einem früheren Zeitpunkt eintritt. Auch diese Anordnung muss ortsüblich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus ist sie auch dem Grundbuchamt mitzuteilen.

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