Formen der Täterschaft und der Teilnahme


Mit den Begriffen der Täterschaft und der Teilnahme werden die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt die es gibt, um sich an Straftaten zu beteiligen. Sind nun also mehrere Täter an einer solchen Tat beteiligt stellt sich schließlich immer die Frage, wer in welchem Maß bestraft werden soll, da sie meistens nicht im selben Maße an der Tat mitwirken, so bereitet einer beispielsweise die Tat vor, der Andere führt sie durch und der Dritte steht möglicherweise nur Schmiere, während ein ganz Anderer, der gar nicht an der Tatausführung beteiligt ist, die drei zu dieser Tat überhaupt erst angestiftet hat. Dieser komplizierten Problematik widmet sich nun die sogenannte strafrechtliche Theorie der Täterschaft und Teilnahme.

Die Täterschaft hat nun folgende Erscheinungsformen:
• die unmittelbare Täterschaft (Alleintäterschaft): Jeder, der die Straftat selbst begangen hat
• die mittelbare Täterschaft: Jeder, der die Straftat durch einen anderen Menschen (als Werkzeug) begangen hat.
• die Mittäterschaft: Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich zusammen, so wird jeder auch als Täter bestraft

Erscheinungsformen der Teilnahme sind
• die Anstiftung
• die Beihilfe

Um die Möglichkeiten, wie man jetzt genau die Täterschaft und die Teilnahme an sich voneinander abgrenzt, streitet sich die Rechtsprechung mit der herrschenden Meinung in der Literatur: Nach der Rechtsprechung erfolgt die Abgrenzung der subjektiven Theorie entsprechend, das heißt, dass derjenige der Täter der Tat ist, der mit Täterwillen handelt und eine Straftat grundsätzlich unmittelbar, mittelbar oder gemeinsam mit anderen begeht und diese aber auch als seine eigene will. Nach dieser Theorie ist zunächst jeder Tatbeitrag gleichwertig. Der Teilnehmer einer Straftat ist derjenige, der die Tat lediglich als fremde veranlassen oder fördern will und somit nur mit Teilnehmerwillen handelt. Allerdings werden auch hier objektive Merkmale zur Ermittlung des Täterwillens herangezogen.

So spielt der Umfang an der Tatbeteiligung und das Interesse am Erfolg der Straftat für die Ermittlung, ob eine Täterschaft oder nur eine Teilnahme vorlag eine große Rolle. Auch solche Merkmale sind somit bei einer Gesamtbetrachtung der Tat zu beachten, denn sie können den genauen Willen und die innere Einstellung des Täters aufzeigen. Im Gegensatz dazu beurteilt die Lehre von der Tatherrschaft die Täterschaft danach, ob der handelnde Täter den Ablauf der Straftat auch tatsächlich in seinen eigenen Händen hält oder ob ein anderer die Tat leitet. Mit anderen Worten ist auch derjenige der Täter, der die Zentralgestalt der Handlung darstellt. Die Tatherrschaft hat der inne, der festlegt, ob und wie die Tat sich genau abspielen und sich ereignen soll. Dazu kommt, dass er auch einen entsprechenden Willen zu dieser Tat, die er geplant hat, haben muss. Der Teilnehmer ist dagegen nur eine Randfigur, die das „ob“ und „wie“ der Tat von einem anderen abhängig macht. Der Teilnehmer unterstützt und fördert nur den Handlungsablauf ohne ihn selbst zu beeinflussen.

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