Freiheit der Person: Unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung


Der geschützte Bereich der Freiheit der Person ist nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit als solche. Jeder hat das Recht, einen beliebigen Ort aufzusuchen und ihn wieder zu verlassen. Fraglich ist, ob in negativer Hinsicht auch das Recht geschützt ist, jeden beliebigen Ort zu meiden, vor allem wenn es um die Pflicht zum Erscheinen geht ( z.B. Ladung vor Gericht). Nicht geschützt ist die Freiheit vor jeglichem stattlichen Druck oder Zwang. Es ist bei einem Eingriff zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung zu unterscheiden:

Freiheitsbeschränkungen umfassen sowohl Gebote als auch Verbote als auch die zu ihrer Durchsetzung eingesetzten Vollstreckungshandlungen. Als Beispiele kann man das Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen (Platzverweis) das Verbot einen bestimmten Ort zu verlassen (Festnahme) und das Gebot an einem bestimmten Ort zu erscheinen (Vorladung) nennen.
Freiheitsentziehung ist das Festhalten an einem eng umgrenztem Ort (z.B. Arrest, Haft). Hierbei kann man die Freiheitsentziehung anhand der Dauer und Intensität zur Freiheitsbeschränkung abgrenzen. Freiheitsbeschränkungen stehen unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt, d.h. das Grundgesetz verlangt für Eingriffe lediglich, dass sie durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, wie z.B. durch das Strafgesetzbuch und durch das Justizvollzugsgesetz.
Für Freiheitsentziehungen sind im Grundgesetz zusätzliche Regelungen enthalten. Es bedarf einer vorherigen Entscheidung durch einen Richter, was den sog. Richtervorbehalt darstellt. Wenn die Freiheitsentziehung ausnahmsweise auch ohne vorherige richterliche Entscheidung zulässig ist muss eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden. Es besteht jedoch immer Benachrichtigungspflicht des zuständigen Richters.

Bei Freiheitsentziehungen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von besonderer Bedeutung, d.h. ein Eingriff in die Freiheit der Person muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. So kann die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sein, wenn sie einem Gefangenen keine Chance mehr lässt jemals wieder frei gelassen zu werden.

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