Gefährdung des Flugverkehrs durch den Kapitän


Als Flugzeugführer und Kapitän eines Flugfahrzeuges muss man besonders vorsichtig handeln, um andere Menschen oder Sachen nicht in Gefahr zu bringen. Tut man dies trotzdem, weil man vorsätzlich oder fahrlässig handelt, dann kann das zu einer Strafbarkeit wegen Gefährdung des Flugverkehrs führen und vor Gericht durch Urteil bestraft werden.

Tathandlung

Strafbar ist es zunächst, ein Flugzeug zu führen, obwohl man infolge des Genusses von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist. Dabei ist für den Flugverkehr die absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von schon 0,5 Promille angenommen worden. Ab wann jemand aber tatsächlich absolut oder relativ Fahruntüchtig ist, wird in der Rechtsprechung verschieden beurteilt und ist deshalb im Einzelfall, gerade bei der relativen Fahruntüchtigkeit, abzuwägen. Zur Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit kommt es nämlich nur, wenn der Fahrzeugführer zusätzlich zu einem bestimmten Blutalkoholwert auch noch Ausfallerscheinungen beim Führen des Fahrzeugs zeigt.

Ebenso ist es strafbar ein Flugzeug zu führen, obwohl man auf Grund von geistigen oder körperlichen Mängeln nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Das kann zum Beispiel sein, weil man aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein Segelflugzeug richtig zu führen oder aus geistigen nicht, weil man nicht die nötige Intelligenz zum Führen eines motorbetriebenen Flugzeuges hat.

Es besteht auch eine Strafbarkeit, wenn der Kapitän zumindest durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung verstößt. Dazu zählen vor allem alle Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrsordnung und der Verordnung über Luftpersonal. Unfallverhütungsvorschriften, die von der Berufsgenossenschaft aufgestellt worden sind, zählen in der Regel aber nicht dazu.

Gefährdung

Entstehen muss bei der Begehung dieser Straftat eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine Sache von bedeutendem Wert. Bedeutend ist der Wert einer Sache, wenn er größer als 1.300 Euro ist. Eine konkrete Gefahr liegt quasi bei einem sogenannten „Beinahe-Umfall“ vor, also wenn nur durch Glück oder Zufall ein tatsächlicher Schaden verhindert werden konnte. Dazu ist eine ex-post-Prognose, also eine nachträgliche Begutachtung, notwendig.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Tat ist sowohl als Vorsatz- als auch als Fahrlässigkeitstat strafbar. Wird die Tat lediglich fahrlässig begangen, dann wird dies mit Berücksichtigung aller Tatumstände in der Strafzumessung berücksichtigt und eine geringere Strafe als Folge haben. Fahrlässigkeit bedeutet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht zu beachten. Vorsätzlich handelt der, der mit Wissen und Wollen den Tatbestand erfüllt.

Strafrechtliche Folge der Straftat

Der Strafrahmen dieser Tat liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe. Wird die Tat nur fahrlässig begangen, dann liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, wie die Tat begangen worden ist und wie stark andere Personen oder Sachen gefährdet worden sind.

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