Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung


In der Gesellschafterversammlung kommen sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen. Dort treffen sie alle relevanten Entscheidungen für die GmbH, die in ihren Kompetenzbereich fallen. Die Kompetenzen der Gesellschafter ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesellschaftsvertrag. Soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt, sind die Kernaufgaben der Gesellschafter das Erstellen des Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Überschusses, die Einforderung der Einlagen, die Berufung von Geschäftsführern, deren Überwachung sowie die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer oder die übrigen Gesellschafter zustehen. Zum Zweck der Überwachung der Geschäftsführung steht den Gesellschaftern ein Auskunftsrecht gegen die Geschäftsführer und ein Einsichtsrecht in Bezug auf die Bücher der Gesellschaft zu. Außerdem obliegt den Gesellschaftern das Recht, die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt mittels eingeschriebener Briefe. In den Schreiben muss der Zweck der Versammlung angegeben werden. Die Schreiben müssen den Gesellschaftern mindestens eine Woche vor der Versammlung zugehen. Werden diese Formen der Einberufung missachtet, dann kann die Gesellschafterversammlung nur wirksam Beschlüsse fassen, wenn trotzdem alle Gesellschafter anwesend sind. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführer der GmbH. Sie hat außer in den vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Fällen immer dann zu erfolgen, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich aus einer Bilanz ergibt, dass die GmbH die Hälfte ihres Stammkapitals verloren hat. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile gemeinsam mindestens zehn Prozent des Stammkapitals ausmachen, haben einen Anspruch darauf, dass die Gesellschafterversammlung einberufen wird, wenn sie den Geschäftsführern Zweck und Gründe der Einberufung mitteilen. Sie können außerdem verlangen, dass bei einer bereits angesetzten Versammlung bestimmte Punkte zur Beschlussfassung angekündigt werden.

Innerhalb der Gesellschafterversammlung werden Entscheidungen durch Abstimmung getroffen. Notwendig ist hierbei die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Jeder Gesellschafter erhält für jeden Euro seines Geschäftsanteils eine Stimme. Hat also ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil mit einem Nennwert von 15.000 Euro, dann stehen ihm in der Gesellschafterversammlung auch 15.000 Stimmen zu. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine andere Stimmverteilung festgelegt werden. Betrifft eine Beschlussfassung einen der Gesellschafter, etwa weil gegen ihn Ersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, oder weil man ihn von einer Verbindlichkeit befreien will, dann darf der betroffene Gesellschafter bei dieser Abstimmung nicht mitstimmen.

Der Gesellschafterversammlung obliegt auch die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Ein solcher Beschluss muss allerdings mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getroffen werden, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsieht. Außerdem muss er notariell beurkundetet werden. Soll den Gesellschaftern eine Nachschusspflicht auferlegt werden, die im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, dann ist hierzu die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter notwendig.

Beschließen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft, dann ist dafür eine Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen notwendig. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag jedoch eine andere Mehrheit vorsehen.

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