Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments


Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben ein und bestimmen dann die Kinder als Erben des Längerlebenden. Sinn und Zweck des ganzen: Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner erben.

Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine vereinigte Vermögensmasse auf die Kinder über. Es gibt zwei Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments:

Trennungsprinzip:

Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben und Dritte, also die Kinder, als Nacherben ein, das heißt die Kinder erben das Vermögen des Erstversterbenden erst beim Tod des Längerlebenden. Zu diesem Zeitpunkt erben die Kinder gleichzeitig das Vermögen des Längerlebenden. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben also getrennt.

Einheitsprinzip:

Mit dem Tod des Erstversterbenden wird der längerlebende Ehegatte Vollerbe des gesamten Vermögens. Hier verschmelzen die Vermögensmassen der Ehegatten ganz, sie werden mit dem Tod des ersten Ehepartners zu einer Einheit. Mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten werden die Kinder schließlich Schlusserben des gesamten Vermögens.

Das Berliner Testament hat allerdings zur Folge, dass im Falle der Wiederheirat der neu angeheiratete Ehepartner pflichtteilsberechtigt ist. Gehen aus der neuerlichen Ehe Kinder hervor, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Die Folge ist die Schmälerung des Erbes für Kinder aus erster Ehe. Um dies zu verhindern kann das Berliner Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden werden. Deren Zweck ist es, im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten diesem die Erbschaft zu entziehen und sogleich dem im Testament bedachten Dritten zukommen zu lassen.

Das Berliner Testament erfreut sich (wieder) wachsender Beliebtheit und immer mehr Menschen entscheiden sich für diese Art des Testaments. Der Begriff übrigens hat nichts mit der Stadt Berlin zu tun, sondern kommt aus der Rechtsgeschichte, da dies in Preußen die übliche Testamentsform war. Das gemeinsame Testament wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Erblasser geschieden wird.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist das Berliner Testament allerdings oft nicht so vorteilhaft wie anders gestaltete Testamentsformen mit gleicher Zielsetzung, da die Freibeträge der Kinder nicht ausgenutzt werden. Falls Immobilien, oder ähnliches vorhanden sind, kann es besser und damit günstiger sein, diese den Kindern, wenn auch nur teilweise, schon beim Tod des ersten Ehegatten zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein Nutzungsrecht, auch Nießbrauchrecht genannt, einzuräumen.

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