Haftung der Miterben für Schäden


Miterben sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. In ihr sind alle erbberechtigten Personen bis zur Aufteilung des Erbes vereint. Sinn und Zweck der Erbengemeinschaft ist die gemeinsame ordentliche Verwaltung des Nachlasses. Jeder Miterbe hat bei Entscheidungen ein Mitspracherecht. Um handeln zu können muss zwischen den Miterben ein Konsens gefunden werden.

Entstandene Schäden sind von den Nachlassverbindlichkeiten zu unterscheiden. Nachlassverbindlichkeiten sind entweder noch nicht bezahlte Schulden des Erblassers oder vorhersehbare Kosten des Erben um den Nachlass abzuwickeln. Ein Schaden ist ein unvorhersehbares Ereignis und dient der Wiedergutmachung. Da die Erbengemeinschaft zusammen gehandelt hat, muss auch jeder Erbe für den entstandenen Schaden haften. Selbst nach der Aufteilung des Nachlasses muss jeder Erbe für den entstandenen Schaden aufkommen, da er auch Vertragspartner des Geschädigten geworden ist.

Sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sein, so kann der Schaden auch durch diesen entstanden sein. Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen und den Nachlass zu verwalten, bis er aufgeteilt werden kann. Sollte bei der Erfüllung dieser Aufgabe jemand anderem ein Schaden entstehen, so muss der Testamentsvollstrecker diesen begleichen, vorausgesetzt er hat diesen verschuldet.

Zusammenfassend ist jeder Miterbe generell für auftretende Schäden verantwortlich und kann auch dafür zur Verantwortung gezogen werden. Umso wichtiger ist eine ordentliche und gewissenhafte Nachlassverwaltung in der Erbengemeinschaft. Der Schadensersatz wird generell auf zivilrechtlichem Wege geltend gemacht und auch von den jeweiligen Vertragspartnern gefordert.

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