Haftung des Nachlassverwalters für Schäden


Der Nachlassverwalter ist zunächst nur zur Unterstützung des Erben bei der Abwicklung des Nachlasses zuständig. .Aufgrund seiner Aufgaben und Rechte muss er sich jedoch auch einer Haftung unterziehen. Da der Nachlassverwalter ab der Eröffnung des Nachlassverfahrens die Erbmasse verwaltet, muss er für seine Handlungen auch haften.

Der Erbe hat ab der Beauftragung des Verwalters und Eröffnung des Verfahrens keine Möglichkeit mehr auf den Nachlass einzuwirken. Er darf weder über Gegenstände verfügen, noch das Vermögen antasten. Alle Rechtsgeschäfte, die trotzdem durch den Erben bezüglich des Nachlasses getätigt werden, sind unwirksam.

Dem Nachlassverwalter obliegt eine Fürsorgepflicht. Er hat das Erbe so zu verwalten als wäre es sein Eigentum. Wenn dem Nachlassverwalter nun Fehler unterlaufen, muss er sich diese anrechnen lassen. Besonders gegenüber den Nachlassgläubigern ist der Nachlassverwalter verantwortlich. Nachlassgläubiger sind alle Gläubiger des Verstorbenen, die sich am Nachlassgericht mit ihrer Verbindlichkeit haben eintragen lassen.

Wenn den Gläubigern durch eine fehlerhafte Verwaltung Schäden entstehen, so muss der Nachlassverwalter hierfür aufkommen. Bsp.: Aufgrund schlechter Buchführung verpasst der Nachlassverwalter eine gesetzte Frist zur Zahlung. Hierdurch entsteht dem Gläubiger ein Schaden, den der Nachlassverwalter selbst bezahlen muss.

Viel größer fallen die Schäden jedoch dann aus, wenn es versäumt wird das Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen. Wenn der Nachlassverwalter bereits erkannt hat, dass der Wert des Nachlasses nicht ausreicht um die Schulden zu bezahlen, ist er verpflichtet umgehend das Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen. Die Haftung tritt nicht nur bei Wissen der Umstände ein, sondern auch wenn der Nachlassverwalter fahrlässig handelte. Somit muss er auch dann haften, wenn er es versäumt alle eingetragenen Verbindlichkeiten zu beachten.

Die hieraus entstehenden Schäden können für Gläubiger beachtlich sein. Meist verursacht die Eintreibung der Schulden, gerade bei hohen Verbindlichkeiten, enorme Kosten. Wenn das Nachlassinsolvenzverfahren frühzeitig eröffnet wird, werden die Gläubiger nicht mehr selbst handeln. Das Verfahren sichert eine Verteilung des Nachlasses durch einen Insolvenzverwalter zu. Eine eigenständige Eintreibung seitens der Gläubiger ist dann nicht mehr notwendig. Der Nachlassverwalter haftet folglich für die Schäden, die aufgrund seiner falschen Verwaltung basieren. Dem Nachlass werden diese Schäden nicht abgezogen.

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