Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person


Eine natürliche Person ist Träger von Rechten und Pflichten im deutschen Vertragsrecht. Hierbei versteht man unter einer natürlichen Person jeden Menschen, wobei die Pflichten und Rechte einer Person je nach Alter und Eigenschaften variieren können. Zeitlich beginnt die Rechtsfähigkeit einer Person mit der Geburt, namentlich mit der Trennung vom Mutterleib. Stirbt ein Mensch, so endet in diesem Zeitpunkt auch die Rechtsfähigkeit.

Eine natürliche Person besitzt eine Handlungsfähigkeit. D.h. sie hat die Möglichkeit mit einer gewissen Handlung eine Rechtswirkung zu erzeugen. Man unterscheidet in der Handlungsfähigkeit außerdem zwischen den folgenden 3 Arten der Handlungsfähigkeit:

1. Die Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähig ist jemand, wenn er fähig ist, eine bestimmte Rechtswirkung vorzunehmen. Das können bestimmte Rechte sein, aber auch der Abschluss eines Vertrages.

2. Jede natürliche Person besitzt auch die Fähigkeit, Rechtswirkungen zu erzeugen, obwohl sie nicht gewollt sind (so zum Beispiel im sog. Deliktsrecht (das Recht der unerlaubten Handlungen), wo ein Mensch einem anderen fahrlässig einen Schaden zufügen kann und dafür zur Rechenschaft im Sinne von Schadensersatz oder Schmerzensgeld gezogen werden kann).

3. Die Fähigkeit die Verantwortung für solche deliktischen unerlaubten Handlungen zu übernehmen, das heißt den Schaden, der durch eine fahrlässige oder vorsätzliche unerlaubte Handlung zu Stande gekommen ist wieder auszugleichen.

Der wichtigste Punkt unter diesen ist für das Vertragsrecht der erste Punkt, die Geschäftsfähigkeit. Diese bestimmt, ob eine natürliche Person in der Lage ist, Rechtfolgen herbeizuführen oder nicht. Sie kann im Wesentlichen im Wege der folgenden Eigenschaft negiert oder eingeschränkt werden:

1. Minderjährigkeit
2. Geisteskrankheit

Weiterhin kann eine Person auch nur in einem bestimmten Gebiet oder Bereich wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähig sein. So ist es möglich, dass eine Person in Bezug auf wesentliche große Geschäfte, wie zum Beispiel gesellschaftsrechtliche Verträge, nicht geschäftsfähig ist, aber dennoch in der Lage ist alltägliche Geschäfte, wie zum Beispiel den „Brötchenkauf am Morgen“, vornehmen zu können. Man spricht insoweit von partieller Geschäftsfähigkeit. Eine Ausnahme von der Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Geschäftsunfähigen macht das Gesetz weiterhin bei Geschäften des täglichen Lebens. Tätigt ein Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens (z.B. Kaufen einer Flasche Wasser am Kiosk), ist dieses Geschäft dennoch gültig, wenn beide Leistungen (also die Übergabe der Flasche Wasser vom Kioskverkäufer und die Übergabe des Geldes vom Geschäftsunfähigen) getätigt worden sind.

Minderjährigkeit und Geisteskrankheit können auch im Deliktsrecht zu einer beschränkten Haftung führen. Hier spricht man dann im Sinne der deliktischen Handlung allerdings nicht von Geschäftsfähigkeit um einen Vertrag zu schließen, sondern versucht die Schuld (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) dadurch einzugrenzen, ob jemand verschuldensfähig ist oder nicht. Hier spricht man dann gegebenenfalls von Deliktsunfähigkeit.

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