Inhalt und Merkmale des Arbeitsverhältnisses


Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man die auf einem Arbeitsvertrag beruhenden Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Arbeitnehmer ist dabei derjenige, der für den anderen gegen Entgelt unselbstständige Diense leistet. Arbeitgeber ist hingegen jeder, der wenigstens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Unselbstständigkeit des Arbeitnehmers korreliert mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers, das es ihm ermöglicht die im Arbeitsvertrag meist nur rundimentär beschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich von Zeit, Ort, Art und Inhalt zu konkretisieren. Dabei gilt: Je genauer die Arbeitspflicht im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto weniger Raum bleibt für das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Wenn zum Beispiele die Anzahl der geschuldeten Arbeitsstunden geregelt ist, so beschränkt sich das Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit auf die Lage der Arbeitsstunden. Keinesfalls kann der Arbeitgeber jedenfalls Überstunden anordnen, wenn dies nicht besonders vereinbart wurde.

Der Arbeitnehmer ist nicht nur zur Arbeit verpflichtet, er hat auch einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Solange dem Arbeitnehmer nicht wirksam gekündigt wurde, kann er vom Arbeitgeber also verlangen ihn im Betrieb zu beschäftigen, wenn eine Beschäftigung möglich und zumutbar ist. Weitere wesentliche Pflicht des Arbeitgebers ist die Lohnzahlungspflicht.

Neben diesen so genannten Hauptleistungspflichten können im Arbeitsverhältnis verschiedene, teilweise ungeschriebenen Nebenpflichten bestehen. Auf Arbeitnehmerseite spricht man dabei auch von Treuepflichten, während die Nebenpflichten des Arbeitgebers auch als Fürsorgepflichten bezeichnet werden. Generell gilt, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses ihre Rechte so auszuüben haben, wie es unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen von der anderen Seite billigerweise erwartet werden kann. Zu den Treuepflichten des Arbeitnehmers zählen insbesondere die Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall, das Verbot (auch) für Konkurrenten des Arbeitgebers tätig zu werden (so genanntes Wettbewerbsverbot) und die Verschwiegenheitspflicht. Diese Pflichten wirken üblicherweise nur für die Zeit des Beschäftigungsverhältnisseses. Die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann jedoch auch nach Vertragsbeendigung fortwirken. Die Nachwirkung eines Wettbewerbsverbots wird in der Praxis häufig ausdrücklich im Arbeitsvertrag in Form von so genannten Konkurrenzklauseln festgeschrieben. Sie können den Arbeitnehmer verbieten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum alten Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit (regelmäßig nicht mehr als ein Jahr) bei einem neuen Arbeitgeber aus derselben Branche oder in einem bestimmten Gebiet zu arbeiten.

Die Fürsorgepflichten des Arbeitgeber umfassen insbesondere die Fürsorge für Gesundheit und Eigentum des Arbeitnehmers. So muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers den Unfallverhütungsvorschriften genügt und mitgebrachte Sachen sicher vor Verlust und Diebstahl aufbewahrt werden können.

Sollte die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers überwiegend in einer geistig-schöpferischen Tätigkeit bestehen, so bestehen einige Besonderheiten. Grundsätzlich ist dann der Arbeitnehmer als Urheber der während seiner Arbeitszeit geschaffenen Werke (etwa Texte, Musik, Computerprogramme, Bilder, Videos etc.), d.h. ihm steht die Befugnis zu, diese durch Verbreitung zu verwerten. Jedoch wird im Arbeitsvertrag häufig festgeschrieben, dass stattdessen der Arbeitgeber Urheber sein soll und damit allein ihm die daraus folgenden Rechte zustehen. Dies ist zulässig.

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