Keine Baugenehmigung für spezielle technische Anlagen


Grundsätzlich muss für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen zunächst eine Baugenehmigung eingeholt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauordnung explizit Ausnahmen von dem Erfordernis der Baugenehmigung vorsieht. Das Gesetz regelt eine Vielzahl von Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Allen Fällen ist gemeinsam, dass sie nicht geeignet sind, derart bodenrechtliche Spannungen auszulösen, dass sie genehmigt werden müssten. Wenn eine bauliche Anlage nur mit einer Genehmigung errichtet werden darf, dann nennt man diese genehmigungsbedüftige Anlage. Falls nicht, heißt sie genehmigungsfreie Anlage.

Neben den Vorschriften über genehmigungsfreie Vorhaben existieren ferner Normen über die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für Anlagen. Sowohl die Errichtung als auch die Änderung bestimmter Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung. Dazu gehören Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger, Feuerungsanlagen, wie in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke und in Serie hergestellte Brennstoffzellen, Wärmepumpen, ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m3 Fassungsvermögen, für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m3 Fassungsvermögen, Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger, Abwasseranlagen, soweit sie nicht als Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind und Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen in Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung. Für all diese Anlagen muss keine Baugenehmigung eingeholt werden, dadurch wird der Bauherr von der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens befreit.

Allerdings treffen den Bauherrn trotz der Genehmigungsfreiheit der Anlagen weitere Pflichten, denen er nachkommen muss. So muss er sich bereits im Vorfeld der erstmaligen Nutzung der Anlagen eine Bescheinigung ausstellen lassen, die bestätigt, dass kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht. Diese muss von dem entsprechenden Unternehmer gefertigt werden. Nur so lässt sich die Ausnahme vom Erfordernis der Baugenehmigung rechtfertigen. Das Baugenehmigungsverfahren dient insbesondere dazu zu klären, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. Ist das der Fall, kann die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Dadurch, dass diese Prüfung bereits durch den entsprechenden Unternehmer erfolgt, bedarf die Anlage also keiner weiteren Prüfung mehr.

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