Möglichkeiten des Arbeitgeberwechsels und Schicksal bestehender Arbeitsverhältnisse


Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nur bei Veräußerung des Betriebs oder eines Betriebsteils wechseln. Eine weitere Möglichkeit ist der Arbeitgeberwechsel durch eine Erbschaft. In einem solchen Fall wird der Wechsel der „Person“ des Arbeitgebers jedoch nicht wie ein Arbeitgeberwechsel behandelt, weil der Erbe insofern in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.

Im Fall der Veräußerung gehen grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über – das heißt er ist der neue Arbeitgeber zu den bisherigen Konditionen. Arbeitnehmer die mit diesem Wechsel nicht einverstanden sind, können der Veräußerung widersprechen, was grundsätzlich zur Folge hat, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem „alten“ Arbeitgeber bestehen bleibt. Die Möglichkeit des Arbeitgebers im Vorfeld einer Veräußerung seines Betriebs beziehungsweise eines Betriebsteils ist teilweise eingeschränkt.

Zunächst soll geklärt werden in welchen Fällen das Arbeitsverhältnis im Falle einer Betriebs- beziehungsweise Betriebsteilsveräußerung auf den Erwerber übergeht. Dies soll nach den gesetzlichen Vorschriften nicht nur dann der Fall sein, wenn ein gesamtes „Unternehmen“ veräußert wird. Es genügt bereits, dass eine organisatorische Einheit innerhalb des Unternehmens die eine eigene technische Ziel- und/oder Zwecksetzung verfolgt oder ein erheblicher Teil dieser organisatorischen Einheit auf einen neuen Erwerber übergeht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ladengeschäft einer Ladenkette komplett verkauft wird oder auch wohl dann anzunehmen, wenn die „Serviceabteilung“ eines Unternehmens komplett verkauft wird.

Bei Produktionsbetrieben ist weder die Fortführung des Firmennamens noch die weitere Nutzung des bisherigen Betriebsgrundstücks nötig. Es genügt, wenn die erworbenen Produktionsmittel - das können Maschinen, Belegschaft, aber auch Patente sein – eine sinnvolle Produktionsfortführung erlauben.

Anderes gilt wiederum für die Veräußerung von Handels- bzw. Dienstleistungsbetrieben. Hier steht weniger der Erwerb der Produktionsmittel im gesetzlichen Fokus als vielmehr die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel durch den neuen Erwerber. Darunter sind insbesondere die für einen solchen Betrieb maßgeblichen Wertfaktoren wie Kundenstamm, Geschäftsbeziehungen zu Dritten und die Stellung des Betriebs am Markt ausschlaggebend. Insofern ist in diesem Sektor die Weiterführung des Firmennamens und bereits vor dem Erwerb bestehender Kundenbeziehungen ein entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer Betriebsveräußerung.

Weiterhin muss die Veräußerung des Betriebs – beziehungsweise Betriebsteils „rechtsgeschäftlich“ erfolgt sein. Davon wird mittlerweile bereits dann ausgegangen, wenn der Betriebserwerber mit Willen des Veräußerers die Leitungsmacht im Betrieb übernimmt. Äußerst schwierig kann im Einzelfall genau diese Einschätzung sein, was unter der „Leitungsmacht im Betrieb“ zu verstehen ist, da dies erheblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich daher die Nennung bestimmter Kriterien an dieser Stelle verbietet. Unproblematisch ist dieser Fall bei einem Verkauf gegeben. Auch wird regelmäßig von den Gerichten eine Veräußerung für den Fall angenommen wenn die Betriebsfortführung im Rahmen eines Pachtvertrags, der Einräumung eines Nießbrauchs oder durch die Bestellung eines Zwangsverwalters erfolgt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs. Im Falle der Kündigung kann der Arbeitnehmer also auf Weiterbeschäftigung klagen. Zwar ist der Arbeitnehmer für das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung beweispflichtig. Da er aber regelmäßig den Inhalt der Übergabe-/Veräußerungsverträge nicht kennen kann, wird ein Rechtsgeschäft vermutet, wenn geldwerte Betriebsmittel auf den Erwerber übergehen. Die Darlegungs- und Beweispflicht trifft den Arbeitnehmer also nur im Hinblick auf diese Tatsache. Gelingt ihm dies muss der Erwerber diesen Anschein erschüttern, das heißt widerlegen.

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