Möglichkeiten zur Beendigung des Kontovertrages


Ein Konto ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Vertragsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und seinem Kunden. Eröffnet wird das Konto also durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Notwendig dafür sind ein Angebot des Kunden und die Annahme durch das Kreditinstitut. Da es sich also um eine Vertragsbeziehung handelt, kommt eine Beendigung derselben unter den Umständen in Betracht, unter denen ein Vertrag grundsätzlich beendigt werden kann; dass sind die einvernehmliche Auflösung und die einseitige Kündigung. Aufgrund der Besonderheiten des Kontovertrages tritt eine Beendigung auch dann ein, wenn eine der Parteien, also sowohl Kunde als auch Kreditinstitut, insolvent werden.

In der Regel wird ein Kontovertrag durch einvernehmliche Auflösung beendigt. Bei diesem Fall einigen sich der Kunde und das Kreditinstitut über die Beendigung. In der Praxis wird dies meistens so ablaufen, dass der Kunde eine Beendigung vorschlägt und das Kreditinstitut dem zustimmt. Im Rahmen der Abschlusstätigkeit werden vom Kreditinstitut die jeweiligen Ansprüche festgestellt und mit einander verrechnet. Dabei handelt es sich um Guthaben, offene Kredite und ausstehende Zinsen, sowie möglicherweise noch nicht gezahlte Kontoführungsgebühren. Im Anschluss daran wird das restliche Guthaben, wenn es positiv ist, von dem Kreditinstitut an den Kunden ausgezahlt, oder, wenn es negativ ist, vom Kunden an das Kreditinstitut erstattet. Danach hat der Kunde auch einen Anspruch auf Herausgabe seiner beim Kreditinstitut verbliebenen Unterlagen.

Ist für das Konto, oder auch für einzelne Leistungen, keine Kündigungsfrist vereinbart worden, dann können beide Seiten sowohl die einzelnen Leistungen als auch den kompletten Kontovertrag jederzeit und ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist kündigen. Besteht allerdings eine Kündigungsfrist, dann muss diese eingehalten werden. Die Kündigungsfrist muss, für den Fall, dass das Kreditinstitut kündigt, angemessen sein und die berechtigten Interessen des Kunden ausreichend berücksichtigen. Für Sparkassen besteht im Unterschied zu Banken noch die weitere Einschränkung, dass eine Kündigung nicht zu Unzeit erfolgen darf.

Auch bei bestehenden Kündigungsfristen kann fristlos gekündigt werden, dann nämlich, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht. Die fristlose Kündigung kann sich ebenfalls sowohl auf einzelne Leistungen als auch auf den gesamten Kontovertrag beziehen. Diese Möglichkeit spielt gerade in der Praxis eine wichtige Rolle. Die fristlose Kündigung wird in der Regel durch das Kreditinstitut erklärt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann beispielsweise darin liegen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden deutlich verschlechtern oder dass eine von ihm bestellte Sicherheit wesentlich an Wert verliert. Im letzteren Fall kann ein wichtiger Grund auch vorliegen, weil der Kunde trotz bestehender Verpflichtung seine Sicherheiten nicht stellt oder zumindest nicht verstärkt. Auch unrichtige Angaben über die eigenen Vermögensverhältnisse können eine fristlose Kündigung begründen. Ferner berechtigt auch die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Kunden zur fristlosen Kündigung.

Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet, dann endet dadurch per Gesetz die gesamte Bankbeziehung. Also sowohl das Konto als auch alle sonstigen Leistungen werden beendet. Nutzt der Insolvenzverwalter das Konto weiter, dann wird dadurch konkludent ein neuer Kontovertrag mit dem Insolvenzverwalter geschlossen. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche und nun insolvente Kunde nicht mehr verfügungsbefugt ist und auch alle von ihm erteilten Kontovollmachten erlöschen.

Ein Kontovertrag endet allerdings nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. In solch einem Fall würde der Kontovertrag mit den Erben des verstorbenen Kontoinhabers fortgesetzt werden. Diese könnten allerdings, wenn sie dies wollen, gemeinschaftlich den Kontovertrag beenden.

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