MT Die Haftung für Kinder


Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder!“ steht an fast jeder Baustelle, doch ist es sehr fraglich, ob diese Aussage immer zutrifft. Dies ist nämlich nicht immer automatisch so. Ein Besitzer eines Grundstückes kann sich mit dem bloßen Aufhängen eines Schildes grundsätzlich nicht von seiner Haftung befreien, er muss zudem noch andere Maßnahmen treffen, damit die Verkehrssicherungspflicht gesichert wird. So muss er beispielsweise Absperrbaken um ein tiefes Erdloch, welches eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit darstellt, aufstellen, so dann niemand hineinfallen kann und sich dadurch verletzt. Mit diesen Baken weist er die anderen daraufhin, dass hier Vorsicht geboten ist. Diese Pflicht besteht aber immer und betrifft folglich nicht nur Kinder, vielmehr alle Menschen.

Wer für eine Handlung oder für einen Schaden haften muss, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch welches in Deutschland in Zivilrechtssachen generell seine Anwendung findet. Für Eltern gilt, dass sie kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihre Kinder verpflichtet sind. Sind die leiblichen Eltern dazu außerstande, so gibt es andere Erziehungsberechtigte, wie die Pflegeeltern oder die zuständigen Personen in Kinderheimen.

Für Menschen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands einer Beaufsichtigung bedürfen, gelten die gleichen Vorschriften wie für Minderjährige. Das bedeutet, dass hier in der Regel der gesetzliche Betreuer dafür verantwortlich ist für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung zu sorgen. Diese zuständige Aufsichtsperson muss auf die Kinder aufpassen und ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Kind einem Dritten widerrechtlich zufügt. Es ist also notwendig, dass ein Kind einen Schaden verursacht, der auf Widerrechtlichkeit beruht. Dabei ist also Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kindes erforderlich. Unter Vorsatz versteht man das Wissen und das Wollen eines bestimmten Tatbestands.

Fahrlässig handelt dem Gesetz entsprechend, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Wenn ein Kind beispielsweise extra einen Fussball durch eine Fensterscheibe schießt und es weiß, dass dabei die Scheibe in tausend Stücke zerspringen wird, nur weil er den Nachbarn nicht mag und diesem einen Denkzettel verpassen will, dann liegt Vorsatz vor, denn das Kind wusste was es tat und wollte dieses Handeln auch. Natürlich wird es nicht einfach, diesen Vorsatz auch dem Kind nachzuweisen. Macht ein Kind versehentlich einen Gegenstand kaputt, so ist zu prüfen, ob es dies auch vermeidbar gewesen wäre. Dabei wird auch ein Mitverschulden des anderen zu erörtern sein, denn wenn etwas nicht kindgerecht war und deswegen etwas kaputt ging, kann es sein, dass der andere den Schaden mitzutragen hat.

Das wichtigste ist die Möglichkeit des Schadensausschlusses, denn die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genüge getan hat oder wenn der Schaden auch bei vorgenommener Aufsichtsführung entstanden wäre. Das ist der interessanteste Punkt der ganzen Prüfung. Wäre etwas also in jedem Fall auch passiert, wenn die Mutter oder der Vater nebendran gestanden wäre, so entfällt eine Haftung. Auch wurde die Aufsichtspflicht ausreichend durchgeführt, wenn das Kind stichprobenartig beaufsichtigt wurde. Es reicht also, wenn dem Kind gesagt wurde was es darf und was es unterlassen soll und das zumindest stichprobenartig überwacht wird. Ein regelmäßiger Blick aus dem Fenster auf den Hof oder auf die Straße genügt, wenn man sich auf das Kind verlassen kann und es weiß wie es sich verhalten soll. Eine Mutter oder ein Vater muss nicht in jedem Fall mit zum spielen gehen, so dass er oder sie immer bei dem Kind ist, es überwacht und stets schauen kann was es treibt oder es gegen aufgestellte Regeln verstößt. Insbesondere dann nicht, wenn die Kinder schon älter sind oder zumindest ältere verlässliche Kinder oder gar ältere Geschwister mitgehen, die auf das Kind aufpassen können.

Die gleiche Verantwortlichkeit wie den Erziehungsberechtigten trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch einen Vertrag übernimmt. Das sind besonders Verträge von Kindergärten, von Kindertagesstätten, von Kinderkrippen, von Privatschulen und von Internatseinrichtungen, sowie die Gastschulverhältnisse bei Austauschjahren und sonstigen Auslandsaufenthalten. Dort nämlich schließen die Eltern einen Vertrag mit der Einrichtung, mit dem Gegenstand des Vertrages ab, dass auch die Beaufsichtigung des Kindes gewährleistet wird. Dazu gehört dann beispielsweise auch, dass die Mitarbeiter die Kinder und Jugendlichen beaufsichtigen und danach sehen, dass sie nichts zerstören und nicht alkoholisiert sind.

Gerade bei Internaten kommt es auf die Organisation des Tagesablaufes an. Wann dürfen Kinder was tun und wie lange und ab welchem Alter dürfen sie zum Ausgang das Internat verlassen. Gerade die Organisationspflichtverletzungen lassen nämlich die Entschuldigungsmöglichkeit der Einrichtung entfallen. Da diese Regelungen auch für Menschen mit geistigen Behinderungen angewendet wird, gilt das also auch für die Einrichtungen für Behinderte entsprechend. Bei solchen Einrichtungen müssen die „Heimordnungen“ auf alle Eventualitäten eingehen und wichtige Dinge, wie den Umgang mit dem Internet und mit den Mobiltelefonen aber auch mit Kraftfahrzeugen regeln. Gerade Einrichtungen in Städten oder in der Nähe von Städten haben es da, wegen der Vielfalt der Freizeitbeschäftigungen, schwerer, dies ist vielleicht ein Grund dafür, warum Internate oft Landschulheime heißen und sich eben auf dem Lande befinden, wo es nicht so viele Freizeitbeschäftigungsmöglichkeiten wie in Städten gibt.

Beginnt ein Minderjähriger eine Ausbildung, so beaufsichtigt ihn sein „Lehrherr“ bei der Arbeit und dieser muss sich das Fehlverhalten des Auszubildenden stets zurechnen lassen, insbesondere dann wenn er ihn schlecht beaufsichtigt hat oder ihn nicht sorgfältig genug ausgewählt hat. Macht ein Lehrling beispielsweise in einem Haus, in welchem er gerade eine Wand tapezieren soll, versehentlich eine Glastür kaputt weil er mit seinen Arbeitsgeräten dagegen stößt, so muss der jeweilige Lehrherr für den Schaden aufkommen, denn der Lehrling verrichtet etwas für diesen, wodurch es ihm auch zugerechnet werden muss. Liegt allerdings Absicht bei der Zerstörung der Glastür vor, weil er neidisch auf das große Haus und den Reichtum der Eigentümer ist, so sieht die Sache anders aus, denn der Lehrling würde in einem solchen Fall mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handeln. Hier muss dann geprüft werden, ob Vorsatz vorlag und der Lehrling muss den entstandenen Schaden aus seiner eigenen Tasche bezahlen.

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