MT Folgen einer Scheidung für die Kinder


Die Folgen einer Scheidung für Kinder betreffen viele einzelne Bereiche. So muss der Name, das Sorgerecht, das Umgangsrecht und der Unterhalt für ein Kind nach der Scheidung geregelt werden.

Der Name eines Kindes bleibt durch eine Scheidung der Eltern grundsätzlich unberührt. Sie können jedoch den Namen auch ändern lassen. Hierfür kommen alle möglichen Einzelnamen der Ehegatten, sowie der Ehename in Betracht. Auch der Geburtsname des Kindes kann wieder angenommen werden. Hierbei muss sich ein über fünf Jahre altes Kind durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten der Wahl der Eltern anschließen. Jüngere Kinder können keine eigene Wahl treffen. Diese Wahl muss jedoch zwingend innerhalb von drei Monaten nach Änderung des Sorgerechts durch die Scheidung geschehen.

Das Sorgerecht nach einer Scheidung kann einerseits durch ein Gericht und andererseits durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt werden. Da die Bestimmung durch Vereinbarung relativ frei in ihrer Gestaltung ist, sind die besonders relevanten Fälle in der gerichtlichen Entscheidung zu finden. Das Gericht kann über die Sorge betreffend ein Kind nur in Fällen einer wesentlichen Veränderung entscheiden. Dazu gehören die Trennung und die Scheidung der Eltern. Diese Entscheidung kann dann auch nur von dem Gericht selbst geändert werden.

Das Sorgerecht kann entweder beiden Elternteilen gemeinsam, oder nur einem Elternteil allein zugesprochen werden. Der Entscheidung hierüber liegt vor allem das Wohl des Kindes zugrunde. Dazu werden die tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Elternteile abgewogen. Das neue deutsche Recht seit 1998 zielt dabei vor allem darauf ab, dem Kind beide Elternteile als Sorgeberechtigte zu erhalten. Daher ist bereits die Trennung und nicht erst die Scheidung der Anknüpfungspunkt für eine Sorgerechtsregelung.

Nach einer Trennung der Eltern läuft das gemeinsame Sorgerecht einfach weiter. Dies beruht dann nicht auf einer Entscheidung des Richters, sondern ist eine gesetzliche Folge der Trennung, tritt also automatisch ein. Nur bei einem Antrag eines Elternteils, das alleinige Sorgerecht zu erhalten, wird eine entsprechende Entscheidung gefällt.

Trotz gemeinsamen Sorgerechts verändert sich nach einer Trennung der Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind. Da dieses sich nur bei einem der Ehegatten aufhalten kann, wird vom Gericht eine Alleinsorge bestimmt, oder ein Ehegatte die Entscheidungsbefugnis über den Aufenthaltsort erhalten. Die Bestimmung über die Angelegenheiten des Kindes hängt davon ab, um welche Angelegenheit es sich handelt. Es gibt die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die dem Einvernehmen beider Sorgeberechtigter bedürfen, und die Angelegenheiten des täglichen Lebens, bei denen eine Entscheidung des Kindes, sowie des Ehegatten ausreichen, bei dem sich das Kind ständig aufhält. Die Befugnisse in diesem Bereich können jedoch vom Gericht auch eingeschränkt oder erweitert werden.

Ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht ist nur dann erfolgreich, wenn der andere Ehegatte dem Antrag zustimmt, oder das Wohl des Kindes ein alleiniges Sorgerecht begründet. Eine hochgradige Verfeindung der Eltern kann beispielsweise ein alleiniges Sorgerecht als im Sinne des Kindes liegend begründen.

Anders ist dies bei nichtehelichen Kindern. Hier wird das Sorgerecht bereits bei der Eheschließung nur bei einem der Ehegatten liegen. Es wird durch die Scheidung nicht verändert. Es kann jedoch auf Antrag des Sorgeberechtigten ein Teil des Sorgerechts auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Dies muss aber dem Wohle des Kindes dienen.

Dass eine Regelung über das Sorgerecht getroffen wurde, heißt jedoch noch nicht, dass eine endgültige Regelung der Kindesverhältnisse getroffen ist. Das Sorgerecht regelt noch nicht, wer wann ein Recht hat, das Kind zu betreuen, also mit ihm umzugehen. Dieses Umgangsrecht ist vom Sorgerecht zunächst getrennt zu betrachten. Die Gestaltung des Umganges erfolgt durch zeitlich trennbare Kontakte, als beispielsweise Wochenende, Freien, Feiertage, Geburtstage oder ähnliches. Primär entscheidet über den Umgang die Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes, wobei auch die Wünsche des Kindes maßgeblichen Einfluss finden sollen. Über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheidet wiederum das Familiengericht. So kann bis auf die genaue Anzahl von Briefen und Telefonaten Regelungen getroffen werden. Die Erfahrung hat hier gezeigt, dass eine einvernehmliche Regelung der Eltern dem Wohl des Kindes am meisten dient.

Die Kosten des Umganges hat derjenige zu tragen, der das Umgangsrecht während der Zeit der Entstehung von Kosten zu tragen. Eine Anrechnung auf den Unterhalt findet hier nicht statt. Nur wenn das Existenzminimum einer Partei betroffen ist, kann dies im Unterhalt angerechnet werden und erhöht dann den Selbstbehalt.

Der Unterhalt ist einem Kind nämlich zu zahlen, um seinen allgemeinen Lebensstandard zu sichern. In der Regel erfüllt derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält und der das Sorgerecht hat, seine gesetzliche Unterhaltspflicht bereits dadurch. So ist meist der andere Elternteil zur Auszahlung des Unterhalts verpflichtet. Der Unterhalt ist bis zum Erreichen der ökonomischen Selbstständigkeit zu zahlen, also bis das Kind für sich alleine sorgen kann. Dies kann nicht an ein bestimmtes Alter geknüpft werden.

Um einen Unterhaltsanspruch zu begründen, muss das Kind erst einmal bedürftig sein. Dies ist im Unterschied zu anderen Unterhaltsarten auch der Fall, wenn ein Vermögen vorhanden ist. Dies muss nicht zuerst in Anspruch genommen werden. Die Bedürftigkeit entfällt nur, wenn das Kind bereits eigenes Einkommen hat, das zur Deckung seines Lebensbedarfs ausreichend ist. Das Vermögen des Kindes muss nur in einem Ausnahmefall angegriffen werden, nämlich sofern die Eltern nicht leistungsfähig sind. Die Höhe des Unterhalts wird außer durch den Bedarf des Kindes durch den Selbstbehalt des leistenden Elternteils beschränkt. Dieser wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der unterste Bereich ist bei 900 Euro für einen Erwerbstätigen anzusetzen. Unter diesen Betrag darf das Einkommen des Elternteils nach Zahlung des Unterhalts nicht absinken. Bei Volljährigen Kindern steigt der Selbstbehalt dann auf minimal 1.100 Euro.

Für die Höhe des Unterhaltes sind so viele Faktoren bestimmend, dass eine Orientierung anhand von Tabellen wie der Düsseldorfer Tabelle, oder der Berliner Tabelle erfolgt. An ihnen lässt sich ein Mindestbetrag für ein Existenzminimum des Kindes herausfiltern. Einen bestimmten Regelbetrag kann man hier nicht bestimmen. Es wird der konkrete Bedarf des Kindes und die Leistungsfähigkeit des gewährenden Elternteils berücksichtigt, um einen Ausgleich zu finden.

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