MT Voraussetzungen für den Anspruch auf Bundesausbildungsförderung


Die Abkürzung BAFöG steht für das Bundesausbildungsförderungsgesetz, welches Jugendliche während einer Schul-,Berufs- oder Hochschulausbildung unterstützt. Grundsätzlich haben nur Deutsche im Sinne des Gesetzes einen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung. Ebenso hat nur derjenige einen Anspruch, der bereits vor der Vollendung seines 30. Lebensjahres seine Ausbildung begonnen hat. Diese Altersgrenze kann sich jedoch noch verschieben, wenn man zum Beispiel einen Wehrdienst oder einen Zivildienst abgeleistet hat.

Befindet man sich in einer Berufs- oder Hochschulausbildung, so hat man die Möglichkeit Ausbildungsförderung zu beantragen. Dafür muss die angestrebte Ausbildung förderungsfähig sein. Förderungsfähig ist die Ausbildung an einer Hochschule, also an einer Universität, an einer Fachhochschule oder an einer Akademie. Die Höhe des BAFöGs ist abhängig vom Vermögen und der Einkünfte der Eltern. Je mehr die Eltern verdienen, desto mehr sinkt die Höhe der Ausbildungsförderung. Auch die Frage danach, ob und wie viel man sich selbst während der Hochschulausbildung, beispielsweise durch einen Nebenjob oder durch eine Werkstudententätigkeit, dazu verdient, spielt bei der Beantragung von BAFöG eine große Rolle. Auch hier gilt der Grundsatz, verdient man selbst zu viel, so hat man keinen oder nur geringeren Anspruch auf Förderung. Ist man bereits verheiratet, so gilt dies auch für den Verdienst des Ehegatten, denn dieser ist ja nun unterhaltspflichtig für den in der Ausbildung weilenden Studenten, nicht mehr die Eltern. Auch die Wohnverhältnisse sind von Bedeutung, wohnt man noch bei den Eltern, so bekommt man meistens nicht so viel BAFöG, als wenn man selbst bereits eine eigene Wohnung hat. Wohnt man nicht mehr bei den Eltern und verdienen diese nicht zu viel, so hat man regelmäßig einen Anspruch auf Förderung.

Auch Schüler einer Haupt-, einer Real- oder einer Gesamtschule, als auch Gymnasiasten, Berufsschüler und Fachoberschüler haben ab der 10. Klasse einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, insofern sie nicht mehr zu Hause bei den Eltern wohnen. Eine Ausbildung an einer dieser Ausbildungsstätten ist jedoch nur förderungsfähig, wenn man notwendigerweise nicht mehr bei den Eltern lebt, sondern eine eigene Wohnung bzw. ein Zimmer unterhält. Ein Grund hierfür ist es beispielsweise wenn die Entfernung zu groß wäre um jeden Tag wieder nach Hause zu fahren und man diese Ausbildung in genau dieser Art nur dort machen kann.

Beschließt man sich nun aufgrund seiner finanziellen Lage dazu, eine Ausbildungsförderung zu beantragen, so muss man sich zunächst die dafür nötigen Formulare besorgen, denn man muss BAFöG schriftlich beantragen. Dies kann man entweder im Internet tun oder sie sich auf dem zuständigen Amt bereits ausgedruckt abholen. Die jeweiligen benötigten Adressen findet man dann auf der Internetseite der betreffenden Hochschule, der Stadt oder auf der offiziellen BAföG-Homepage. Nun kann man diese Formulare entweder selbst ausfüllen oder die Hilfe, beispielsweise des Studentenwerkes in Anspruch nehmen, da diese Formulare in der Regel sehr kompliziert auszufüllen sind. Es gibt nun verschiedene Antragsblätter, wovon eines den Auszubildenden, den Schüler oder den Studenten an sich, betrifft. Man muss in diesen schreiben, wo man seine Ausbildung macht, wo man währenddessen wohnt und ob man Vermögen, zum Beispiel auf einem Sparbuch, auf einem Konto oder in Form von Aktien oder einer Lebensversicherung hat. Auch Vermögensgegenstände, wie das eigene Auto müssen hier angegeben werden. Für all dies braucht man natürlich Belege. Hierfür eignen sich am besten die Kopien des Sparbuchs, des laufenden Kontos oder des Rückkaufswertes der bestehenden Lebensversicherung.

Des Weiteren benötigt man noch Kopien der Verdienstbescheinigungen, falls man selbst während der Ausbildung arbeitet, um sich seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Auch ein Mietvertrag, eine Mietkostenbescheinigung, die zur Hälfte der Vermieter auszufüllen hat und die die Größe und die Miethöhe der Wohnung betrifft in der man lebt, sind hier als Beweis beizulegen. Denn sonst könnte ja jeder behaupten, dass er während seiner Ausbildung nicht bei seinen Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung lebt, nur damit die Höhe der Förderung steigt. Ebenso muss noch eine Immatrikulationsbescheinigung oder eine Schulbescheinigung dem Antrag beigelegt werden. Zwei weitere Antragsformulare betreffen dann den Vater bzw. die Mutter. Hier müssen diese ihre Steuererklärung beifügen, die bereits zwei Jahre vor dem bewilligten Zeitraum zurück liegen. Auch die Zahlungen an die Kirchensteuer oder die Riester Rente müssen hier angegeben werden. Kurz gesagt, auch die Eltern müssen sich finanziell vollständig offenbaren und alles Vermögen oder Einkommen das sie haben offen legen. Ist man bereits verheiratet, so entfallen die Formulare der Eltern und der Ehegatte muss seine Vermögenssituation offen darlegen, denn er ist in einem solchen Fall unterhaltsverpflichtet.

Man sollte hier in keinem Formular etwas verschweigen oder absichtlich nicht angeben, denn dies kann weitreichende negative Folgen mit sich bringen. Es besteht immer die Möglichkeit, dass die Ämter diesen Betrug heraus bekommen, denn es steht ihnen frei Nachforschungen bei den Banken zu betreiben. In einem solchen Fall kann es passieren, dass man seinen Förderungsanspruch verliert und sogar noch eine große Summe zurückzahlen muss, weil möglicherweise hat ja nie ein Anspruch bestanden.

Eine Besonderheit gibt es noch, so muss man meistens einmal während des Studiums ein Formular beim zuständigen Amt abgeben, in welchem bescheinigt wird dass eine Weiterförderung des Studenten sinnvoll ist weil er die erforderlichen Studienleistungen erbracht hat und das angestrebte Studienziel auch erreicht werden kann. Dafür das man BaFöG während eines Studiums empfangen kann, muss man also auch eine Menge tun und man bekommt es nicht einfach so weil man studieren möchte und nicht das nötige Geld hat.

Hat man den Antrag nun vollständig ausgefüllt und alle Belege beisammen, so muss man ihn nur noch einreichen. Dies kann entweder per Post geschehen oder durch das persönliche Abgeben bei seinem zuständigen Amt, was sich vor allem bei einem Erstantrag empfiehlt, da er dann gleich auf mögliche Fehler und auf die Vollständigkeit überprüft werden kann. Fehlt irgendeine Bescheinigung, so kann man die meistens ohne Probleme noch nachreichen, dies kann wieder entweder persönlich oder per Post geschehen. Innerhalb von vier Wochen bekommt man dann in der Regel seinen Bescheid, der die Höhe des BAFöGs beinhaltet. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des BAFöGs aber nach dem Bedarf, dieser wird durch den Gesetzgeber errechnet und dann auf die Studenten angewendet. Der z. Zt. höchste Bedarfssatz beläuft sich ab dem 01.10.2010 auf 670 Euro, davor lag er bei 648 Euro. Man selbst wird jedoch nicht danach gefragt, wie hoch der eigene Lebensbedarf ist, es handelt sich vielmehr um einen Durchschnittswert. Hier wird besonders großes Augenmerk darauf gerichtet, ob der Student in einer eigenen Wohnung lebt oder noch bei seinen Eltern wohnt. Ist dies der Fall, so ist der Anspruch auf Förderung geringer, weil man in diesen Fällen meistens keine Miete zu zahlen hat. Auch wenn man bereits eigene Kinder hat, findet dies einen Niederschlag bei der Berechnung der Förderungshöhe, man bekommt regelmäßig mehr Geld.

Man darf hier nicht vergessen zu erwähnen, dass man nur die Hälfte der Förderung geschenkt bekommt, die andere Hälfte ist ein zinsloses Darlehen, das man nach der Beendigung seiner Ausbildung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zurückzahlen muss. Wurde die Förderung nun bewilligt, so erfolgt am letzten Werktag im Monat die Überweisung des Geldes.

In der Regel wird das BAFöG für ein Jahr bewilligt. Wenn eine weitere Förderung gewünscht wird, so sollte man spätestens zwei Monate vor dem Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums einen Weiterförderungsantrag stellen, so dass keine Unterbrechung bei der Auszahlung des BAFöGs entsteht. Dieser erneute Weiterförderungsantrag ist sehr sinnvoll, denn die Einkommens- und Vermögenssituation des Auszubildenden oder dessen Eltern kann sich innerhalb eines Jahres rasch ändern. Dadurch soll vor allem verhindert werden, dass plötzlich Auszubildende, die unvorhergesehen, beispielsweise durch einen Erbfall geerbt haben, immer noch eine Förderung erhalten. Außerdem kann sich auch die Studiensituation verändern, weil man dieses beendet hat oder abbrechen musste. Tritt irgendeine solche Änderung ein, so ist es sehr sinnvoll diese dem Amt für Ausbildungsförderung schnellstmöglich mitzuteilen. Unterlässt man dies und das Amt bringt dies in Erfahrung, so läuft man Gefahr, dass man auch hier wieder eine hohe Summe zurückzahlen muss.

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