MT Wann haften Ärzte für Behandlungsfehler?


Wer krank oder verletzt ist, begibt sich in der Regel in die Hand der Ärzteschaft, dabei verlässt er sich auf deren Ausbilddung, Erfahrungsschatz und ihr handwerkliches Können. Dabei geht oft alles gut, manchmal aber treten auch Fehler auf, die dann Folgen nach sich ziehen, welche oft rechtlich bewertet werden müssen. Operationen und sonstige Eingriffe, welche durch Ärzte durchgeführt werden, stellen in der Regel keine Körperverletzung dar, vielmehr sollen sie dem Verletzten beziehungsweise kranken Patienten helfen wieder gesund zu werden. Wie die ärztlichen Heileingriffe rechtlich zu bewerten sind ist heute allerdings umstritten, dennoch handelt es sich der herrschenden Lehre entsprechend bei solchen Eingriffen eben nicht um eine Körperverletzung im Sinne des Paragraphen welcher die Körperverletzungsdelikte im Gesetz regelt, da diese Eingriffe außerhalb des Schutzbereiches der Körperverletzungsdelikte liegen. Die Rechtsprechung, also die Gerichte, wiederum sieht dies ganz anders, denn ihrer Meinung nach handelt es dich auch bei ärztlichen Heileingriffen, die durch einen Arzt als erforderlich angesehen worden sind und die dazu auch noch ordnungsgemäß durchgeführt worden sind stets um eine Körperverletzung. Die Rechtsprechung lässt es somit außer Acht, dass die ärztlichen Eingriffe ja sogar dem von der Körperverletzung geschützten Rechtsgut, nämlich der Gesundheit, dienen und ihr förderlich sind.

Aufgrund des Tatbestandes der Körperverletzung wird derjenige bestraft, welcher eine andere Person an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsbeschädigung ist das Hervorrufen oder das Steigern eines negativ vom Normalzustand abweichenden Zustandes. Diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen werden durch den Arzt bei einer Operation ja eigentlich erfüllt, denn der Patient wird durch den Eingriff sowohl an der Gesundheit geschädigt als auch körperlich misshandelt. Erträgt ein Mann beispielsweise seit einigen Wochen starke Unterbauchschmerzen an der rechten Seite und stellt ein Arzt schließlich fest, dass er unter einer Blinddarmreizung leidet und dieser dringend entfernt werden muss, so wird der Patient zwar durch die Operation an der Gesundheit geschädigt und hat starke Schmerzen, jedoch hilft ihm dies, denn ohne diesen Eingriff könnte der Patient womöglich sterben oder hätte bleibende Beeinträchtigungen.

Das stellt folglich keine Körperverletzung dar, auch aufgrund dessen, dass der Patient in der Regel zu der Operation zugestimmt, dass heißt er hat vor dem Eingriff ein Formular des Arztes unterschrieben, bei welchem er mit seiner Unterschrift in diese "Verletzung" eingewilligt hat. Diese Unterschriften werden immer vor geplanten Operationen benötigt, denn ohne diese ist die Operation nicht möglich und kann auch nicht stattfinden. Es ist zwar jeder Arzt mit einer speziellen Haftpflichtversicherung ausgestattet, die im Falle aller Fälle eingreift, jedoch ist dies kein Grund dafür die Einwilligungen entfallen zu lassen. Diese Haftpflichtversicherungen, die Ärzte zu Beginn ihres Berufslebens abschließen, schützt sie nur vor dem Kostenrisiko, welches entstehen kann, wenn ihnen einmal etwas misslungen ist. Wird einem Mann beispielsweise während einer Operation das Bein abgenommen und diese Notwendigkeit hat sich erst während des Eingriffes herauskristallisiert, so kann er dafür nach der Operation niemanden zur Rechenschaft ziehen, denn er hat bereits vorher durch seine Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen in solche mögliche Risiken, auch wenn sie noch so unmöglich erscheinen mögen, eingewilligt.

Erst wenn der Arzt während der Operation einen einschneidenden Fehler macht, der hätte vermieden werden können, so kann man diesen beziehungsweise das Krankenhaus in welchem er angestellt ist, verklagen. Ein Beispiel hierzu ist es, wenn ein Arzt nach einer Operation die Wunde vernäht aber OP Material im Bauch des Patienten vergisst und so die Wunde nie richtig verheilt oder der Patient fortdauernd unter Schmerzen leidet. Stellt sich heraus, dass der Arzt welcher diese Operation durchgeführt hat unachtsam war und einen Fehler gemacht hat, so kann der Patient nun gegen diesen gerichtlich vorgehen und möglicherweise auch Schadensersatz wegen seinem über Jahre andauernden Leiden verlangen, denn diese grenzen wohl an eine Körperverletzung. Allerdings empfiehlt es sich vor einem solchem Vorhaben mit einem Fachanwalt für Medizinrecht über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage zu sprechen, denn große Krankenhäuser haben immer sehr gute Anwälte gegen die man nur sehr schwer ankommt, da diese große Erfahrung in solchen Fällen haben. Man muss hierbei auch darauf achten, dass die Kosten, welche die Gerichtsverhandlung mit sich bringt, nicht den möglichen Schadensersatz der einem zusteht übertreffen.

Ist die Einholung einer Einwilligung des Patienten nicht möglich, weil dieser bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt wurde, dass er sich im Koma befindet, so kann man ausnahmsweise auch auf die Zustimmung des Patienten verzichten, insofern der Arzt im Sinne des Patienten handelt. Das bedeutet, dass die Behandlung in der konkreten Art dem Patienten zur Gesundung dient, dass sie nach ärztlichen Erkenntnissen angezeigt ist und auch ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Aber es kommt dabei auf die ärztliche Kunst an, die in Deutschland durch die geregelte Ausbildung der Mediziner und das Approbationsrecht, also die Zulassung zum Arztberuf, reglementiert ist. Es kann also nicht der Fall sein, dass ein Wunderheiler einem stark an Darmkrebs erkrankten Menschen die Zehen amputiert, weil er der Meinung ist, dass dadurch der Krebs besiegt werden kann und der Patient alle Hoffnungen in diese Scheintherapie setzt. Vielmehr muss der behandelnde Arzt schauen, ob sich der Patient einer Darmoperation unterziehen kann und ob der Einsatz von speziellen Chemotherapeutika indiziert ist, denn dies würde einen richtigen Behandlungsweg darstellen, welcher dem Patienten auch dient.

Das Arzthaftungsrecht ist verglichen mit anderen Gebieten noch relativ jung, aber in einem starken Wachstum begriffen. Es bildet dabei einen Teilbereich des Zivilrechts verbunden mit den Anteilen des Strafrechts, die den behandelnden Arzt dann zur Rechenschaft ziehen sollen, wenn Straftatbestände schuldhaft und rechtswidrig erfüllt wurden. Ein großes Problem dieses Rechtsgebiet ist die überlegene Wissensstellung der Ärzteschaft, weswegen Patienten ohne große Fachkenntnisse falsche Maßnahmen oder Fehlbehandlungen gar nicht feststellen können sondern diesen erst dann auf die Schliche kommen, wenn sie an den Folgen leiden. Ein weiteres Problem ist die Beweisproblematik bei kleineren Eingriffen und Behandlungen. Wird beispielweise bei einer professionellen Zahnreinigung ein Zahn oder ein Teil von Zahnersatz geschädigt, so kann nachher oft nicht nachgewiesen werden, dass die Zahnreinigung in der Zahnarztpraxis ursächlich dafür war. Das gleiche gilt für eingefangene Infektionen. Holt man sich bei seinem Zahnarztbesuch eine Herpesvirusinfektion, da dort nur nachlässig sterilisiert wird, wird sich das auch schwer nachweisen lassen.

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