MT Welche Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht und wer ist der Beitragsschuldner?


Der Beitragspflicht im Erschließungsverfahren unterliegen Grundstücke, für welche eine bauliche oder eine gewerbliche Nutzung festgesetzt ist von dem Zeitpunkt an, ab dem sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Handelt es sich um erschlossene Grundstücke, für welche keine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt wurde, können diese jedoch ebenfalls der Beitragspflicht unterliegen. Dies ist der Fall, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland darstellen und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

Es gibt also verschiedene Möglichkeiten, der Beitragspflicht zu unterfallen. Entweder ein Grundstück ist erschlossen und zur baulichen Nutzung oder gewerblichen Nutzung festgesetzt, oder diese Festsetzung besteht nicht aber bei dem Grundstück handelt es sich um Bauland welches zur Bebauung ansteht. Die Bezeichnung als Bauland richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Es ist also das zu Grunde zu legen, was normalerweise in einem typischen Fall als Bauland kategorisiert werden würde. Handelt es sich um Bauland welches zur Bebauung ansteht, so hat die Gemeinde dies bekannt zu geben. Nur so bekommen die Beteiligten Kenntnisse davon. Allerdings zieht die Bekanntgabe keine rechtsbegründende Wirkung mit sich. Das bedeutet, dass damit keine weiteren Rechtsfolgen einhergehen.

Die Beitragspflicht für die vorgenannten Grundstücke entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Erschließungsanlagen für diese Grundstücke endgültig hergestellt wurden. Für Teilbeiträge entsteht sie zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahmen, deren Finanzierung die Beitragspflicht dient, abgeschlossen sind. Handelt es sich hingegen um die Kosten für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, so entsteht die Pflicht zur Zahlung des Beitrags im Zeitpunkt der Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde.

Ist ein Grundstück betroffen, für welches eine Beitragspflicht noch nicht oder zumindest noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, besteht die Möglichkeit, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen. Dies ist bis zu einer Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags möglich. Voraussetzung dafür ist, dass ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder zumindest mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen bereits begonnen wurde und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren erwartet werden kann. All diese Aspekte führen zu der Annahme, dass die Fertigstellung in naher Zukunft erfolgt.

Im Anschluss daran ist die gezahlte Vorausleistung mit der endgültigen und tatsächlichen Beitragsschuld zu verrechnen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Vorausleistende nicht der Beitragspflicht unterliegt. Im Falle, dass die Beitragspflicht nach Ablauf von sechs Jahren seit dem Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden ist, besteht die Möglichkeit, die Vorausleistung zurückzuverlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Wird der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht, so muss er ab dem Zeitpunkt seiner Erhebung der mit zwei Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich verzinst werden. Darüber hinaus hat die Gemeinde die Möglichkeit, Bestimmungen zu treffen, die die Ablösung des Erschließungsbetrags im Ganzen bereits vor der Entstehung der Beitragspflicht betreffen. Dadurch kann sie die durch die Kosten zu deckenden Maßnahmen bereits vorher finanzieren.

Bei dem Schuldner der Beitragspflicht handelt es sich um denjenigen, der zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids seitens der Enteignungsbehörde Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, so ist nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern an dessen Stelle der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Im Falle, dass das betreffende Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet ist, so muss ebenfalls nicht der Grundstückseigentümer den Beitrag für die Entschließung entrichten, sondern vielmehr der Inhaber dieses Rechtes. Existieren mehrere Beitragspflichtige, so müssen sie alle den Beitrag entrichten, wenn der Gläubiger dies von ihnen verlangt. Im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Beitragspflichtigen findet anschließend ein Ausgleich statt, wenn einer der Beitragspflichtigen für die Leistung aufgekommen ist. Handelt es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum, so sind die einzelnen Wohnungseigentümer und Teileigentümer lediglich im Rahmen ihres entsprechenden Miteigentumsanteils beitragspflichtig.

Ist der Beitrag geleistet worden, so ruht er als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise im Falle eines Erbraurechts auf diesem. Dasselbe gilt bezüglich des dinglichen Nutzungsrechts sowie des Wohnungseigentums und des Teileigentums. Nach Ablauf eines Monats ab der Bekanntgabe des Beitragsbescheids wird der Beitrag fällig. Er kann also nur bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigerweise beglichen werden.

Allerdings kann nicht in jedem Fall der Erschließungsbeitrag sofort gezahlt werden. Je nach Einzelfall kann die Höhe der Forderung sehr stark variieren. Aus diesem Grund hat die Gemeinde die Möglichkeit, zur Vermeidung von unbilligen Härten im Einzelfall, zuzulassen, dass der Erschließungsbeitrag entweder in Raten oder in der Form einer Rente gezahlt werden darf. Davon kann sie insbesondere dann Gebrauch machen, wenn dies zur Durchführung eines bereits genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist. Erforderlich ist dies immer dann, wenn kein milderes Mittel möglich ist, um das genehmigte Bauvorhaben zu realisieren.

Wenn die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst werden. Allerdings darf sie nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden. Dies dient dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen. Der Beitragspflichtige möchte in der Regel nur kleine Raten zahlen, die Enteignungsbehörde hingegen hat ein Interesse an der schnellen Abwicklung des Verfahrens.

Wenn die Gemeinde von ihrem Recht Gebrauch macht, eine Verrentung zuzulassen, so muss sie den Erschließungsbetrag in eine Schuld umwandeln. Dies erfolgt durch einen Bescheid. Die Schuld darf dabei höchstens zehn Jahresleistungen umfassen. Des Weiteren muss der Bescheid über Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit unterrichten. Der noch nicht gezahlte Restbetrag ist jeweils mit maximal zwei Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen..

Wenn die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden, muss der Beitrag über einen solchen Zeitraum zinslos gestundet werden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Diese Regelung greift auch dann ein, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Nutzung überlassen oder als Betriebsübergabe an Familienangehörige übergeben werden. Darüber hinaus ist der Beitrag auch dann zinslos zu stunden, wenn Grundstücke als Kleingärten genutzt werden. Es handelt sich hierbei um eine Privilegierung landwirtschaftlich genutzter Flächen.

In einigen Ausnahmen besteht für die Gemeinde ebenfalls die Möglichkeit, die Erhebung der Erschließungsbeiträge zu unterlassen. Des Weiteren kann sie diese auch lediglich zum Teil erheben. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass das Absehen von der Beitragserhebung im öffentlichen Interesse liegt oder aber aufgrund unbilliger Härten geboten ist. In solchen Fällen kann die Freistellung bereits erfolgen, bevor die Beitragspflicht überhaupt entstanden ist.

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