MT Welche Maßregeln der Besserung und der Sicherung gibt es?


Neben den klassischen Strafen des Strafrechts, wie den Geldstrafen oder den Gefängnisstrafen, sieht das Strafgesetzbuch auch noch die sogenannten Maßregeln der Besserung und der Sicherung vor. Als solche kommen in Betracht:

- Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- Die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung
- Die Anordnung von einer Führungsaufsicht
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis
- Die Auferlegung eines Berufsverbotes

Diese Maßnahmen greifen in die Grundrechte der betroffenen Personen ein. Daher muss das Gericht, welches sie verhängt, vor der Verurteilung prüfen, ob die Strafe außerdem auch verhältnismäßig zur begangenen Straftat ist. Ist sie es nicht und wird sie trotzdem verhängt, so ist sie verfassungswidrig.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Wenn ein Täter die Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und das Gericht die Gefahr erkennt, dass von diesem Straftäter weitere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und er also abstrakt gefährlich ist, so kann er in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden. Einer solchen Einweisung gehen oftmals einige Aufenthalte zur Beobachtung und zur Diagnosefindung in einem solchen Krankenhaus voraus. Dieses erstellt zumeist ein Gutachten und stellt die Inhalte des Gutachtens dem Gericht im Rahmen der Ermittlungen oder der Verhandlung vor. Diese Krankenhäuser sind meistens auf Bezirksebene angesiedelt und werden daher oft auch Bezirkskrankenhaus genannt. Die Insassen dort werden nicht als Gefangene sondern als Patienten behandelt, allerdings bleiben einige für Jahre oder gar für immer dort.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Wenn eine Person die Gewohnheit hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen oder auch andere berauschende Mittel in einem hohem Maß zu konsumieren und sie wird wegen einer Straftat die gegen die gültigen Rechtsnormen verstößt und welche die Person in einem Rausch begangen hat oder die auf diesen Hang zurückgeht, verurteilt, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Gefahr besteht, dass die trinkende Person wegen der Trinkgewohnheiten weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das gleiche gilt, wenn die Person nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil ihre Schuldunfähigkeit, durch den Alkohol oder durch den Drogenrausch, erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Die gerichtliche Anordnung ergeht auch nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Straftäter durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in die Sucht zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf diese Sucht zurückgehen. Entziehungsanstalten bestehen in den verschiedensten Trägerschaften. Normalerweise sucht das Gericht eine für den Straffälligen aus. Eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt kann auch eine Auflage im Rahmen des Bewährungsverfahrens sein, dann muss der Straffällige die Behandlung antreten.

Die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung schützt die Bevölkerung vor den weiteren Straftaten eines Verbrechers. Sie wird zwar in Justizvollzuganstalten vollzogen, allerdings getrennt von den anderen Strafgefangenen. Auch stehen ihnen mehr Vergünstigungen und eine bessere Unterbringung zu. Das Gericht kann bei Tätern die mehrmals in einer Deliktgruppe straffällig wurden, diese mit einer Sicherungsverwahrung belegen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Straftäter gewissermaßen Gefährlich ist. Diese Gefährlichkeit muss im Wege einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben. Alle zwei Jahre muss diese Entscheidung dann immer wieder überdacht und die Lage neu bewertet werden.

Die Führungsaufsicht
Bei bestimmten Straftaten wird dem Täter gegen dem Ende seiner Haftstrafe sogenannte Führungsaufsicht auferlegt werden. Zuständig für diese Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts. Der Sinn der Führungsaufsicht ist es den Straftäter zu überwachen, damit dieser keine neuen Straftaten mehr begeht, auch wenn er nicht mehr unter Bewährung steht, sondern seine Strafe vollständig abgesessen hat. Die Strafvollstreckungskammer kann dem unter Führungsaufsicht stehenden auch Weisungen und Auflagen auferlegen, beispielsweise eine Therapie zu beginnen. Als weitere Weisungen kommen in Betracht: das Fahrverbot, die Arbeitspflicht, die Auflage kein Alkohol zu trinken, der Kontaktverboten zu bestimmten Personen und Gruppen und das Besitzverbot von Waffen, von bestimmten Gegenständen und von Drogen. Der zu Betreuende wird einer Aufsichtsstelle zugewiesen, meist einem Bewährungshelfer, also einem Sozialpädagogen oder einem Sozialarbeiter. Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre, allerdings kann sie auch verlängert werden, wenn sich ein unter Führungsaufsicht stehender nicht an die Weisungen oder die Auflagen hält. Spielt der ehemalige Straftäter gut mit und hält sich an alles, so endet die Führungsaufsicht nach dem Ablauf der festgesetzten Zeit.

Das Berufsverbot
Hat ein Straftäter bei der Begehung seiner Straftaten seinen Berufsstand missbraucht oder verletzt er dadurch seine Berufspflichten in rechtswidriger Weise, so kann ein Berufsverbot gegen ihn verhängt werden. Nun bleibt zuerst zu klären was man überhaupt unter einem Beruf versteht: Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und der Erhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Betätigung. Die Voraussetzung für ein Berufsverbot ist es, dass zu befürchten ist, dass der Täter auch in Zukunft durch die weitere Berufsausübung auch gleichzeitig weitere Straftaten begehen wird. Das Gericht kann dem Angeklagten ein Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren auferlegen. Verstößt der Verurteilte gegen das Berufsverbot so droht eine Haft in einer Justizvollzugsanstalt. Besteht die Gefahr nicht mehr, dass der Täter seinen Beruf weiter ausnutzt, so kann das Gericht nach einem Jahr den weiteren Vollzug aussetzen. Allerdings muss das Gericht bei der Verhängung dieser Strafe auch wieder nach der Verhältnismäßigkeit der Strafe in der Relation zur begangenen Straftat fragen, denn diese Strafe greift in die vom Grundrecht an jedermann versicherten Berufsfreiheit ein. Diese Berufsfreiheit gewährt im Einzelnen die freie Wahl des Berufes, die freie Wahl des Arbeitsplatzes, die freie Wahl der Ausbildungsstätte und die freie Berufsausübung.

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