MT Welche sonstigen Politiken verfolgt die Europäische Union?


Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union weißt der Europäischen Union den Bereich Bildung, Kultur und Sport zu. Das Handeln der Europäischen Union ist im Bereich der Bildungspolitik darauf beschränkt, die Tätigkeit und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern, zu unterstützen und zu ergänzen, obwohl dafür eigentlich eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht. Spezielle Ausprägungen des Subsidiaritätsprinzips stellen dabei die Hinweise auf die strikte Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten in Fragen der Bildungspolitik sowie auf den Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten dar. Auch im Bereich der Kulturpolitik hat das Subsidiaritätsprinzip eine ähnliche Bedeutung, denn auch in diesem Bereich sind Harmonisierungsabkommen ausgeschlossen.

Die Europäische Union bleibt auf die Förderung, Unterstützung und Ergänzung der Aktivitäten der Mitgliedstaaten beschränkt. Es wird dabei außerdem die Wirkung der nationalen und regionalen Vielfalt des gemeinsamen kulturellen Erbes betont. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält zudem eine Querschnittsnorm, wonach die Union den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung zu tragen hat und auf kulturelle Eigenheiten und Vielfalt Rücksicht nehmen muss.

Der Vertrag von Lissabon hat dergestalt eine Neuerung gebracht, dass nun auch der Politikbereich des Sports der Europäischen Union zugeordnet ist. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde eine besondere Rechtsgrundlage geschaffen, wonach die Europäische Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt. Es handelt sich dabei ebenfalls nur um eine Zuständigkeit für unterstützende Maßnahmen durch die Europäische Union. Die Europäische Union hat zur Aufgabe, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in einem System offener und wettbewerbsfähiger Märkte zu gewährleisten und zu fördern.

Die Industriepolitik der Europäischen Union zielt dabei darauf ab, die Anpassung der Industrie an strukturelle Veränderungen zu erleichtern, ein günstiges Umfeld für die Unternehmen der Europäischen Union zu schaffen, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen zu fördern, sowie das industriellen Potential in den Bereich Innovation, Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen. Den Mitgliedstaaten ist jedoch diese Kompetenz zur eigenverantwortlichen Industriepolitik geblieben.

Die Mitgliedstaten sind zur gegenseitigen Konsultation und Koordinierung ihrer nationalen Maßnahmen verpflichtet, wobei die Kommission diese Koordinierung fördert und das Parlament der Europäischen Union und der Rat unterstützende Maßnahmen ergreifen können. In geteilter Zuständigkeit wird der Bereich der transeuropäischen Netze von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union wahrgenommen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält dabei Regelungen über transeuropäische Netze in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, Telekommunikationsinfrastruktur und auch der Energieinfrastruktur. Es wird dabei ein System offener und wettbewerbsorientierter Märkte, sowie der Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze und der Zugang privater Unternehmer hierzu gefördert. Über den Kohäsionsfonds kann die Europäische Union zur Finanzierung spezifischer Verkehrsinfrastrukturvorhaben der Mitgliedstaaten beitragen.

Eine weitere Aufgabe der Europäischen Union besteht darin, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Im Bereich des Gesundheitswesens ist die Europäische Union allerdings nur subsidiär, insbesondere fördernd, unterstützend und koordinierend zuständig. Es bleibt der Europäischen Union allerdings untersagt, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

Die Tätigkeit der Europäischen Union ist auf die Erforschung der Ursachen und die Verhütung von Krankheiten, insbesondere der weit verbreiteten schwerwiegenden Krankheiten, einschließlich der Drogenabhängigkeit gerichtet. Es sind dabei die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes bei allen Maßnahmen in anderen Politikbereichen jeweils zu berücksichtigen. Es ist dann gemäß der Querschnittsklausel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen.

Auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes kommt der Europäischen Union eine geteilte Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten zu. Im Bereich des Verbraucherschutzes ist es der Union erlaubt Maßnahmen zu ergreifen, welche die Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten angleichen. Insbesondere zu beachten sind die bisherigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung des Lebensmittelrechts, im Bereich der Produkthaftung und der Produktsicherheit. Auch kann die Europäische Union Maßnahmen ergreifen, welche die Politik der Mitgliedstaaten unterstützt, ergänzt und fördert. In solchen Fällen ist es dann den Mitgliedstaaten gestattet, strengere nationale Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergänzt auch die Querschnittsklausel dergestalt, dass den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei allen anderen Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist.

Auf dem Gebiet der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Raumfahrt kann die Europäsche Union Maßnahmen insbesondere zur Erstellung und Durchführung von Programmen treffen, ohne dass dadurch jedoch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berührt wird. Dabei ist es das Ziel der Zuständigkeit der Europäischen Union ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen zu stärken und die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern. Insbesondere soll dies durch Schaffung eines europäischen Raumes der Forschung geschehen. In einem mehrjährigen Rahmenprogramm fassen das Parlament der Europäischen Union und der Rat alle Aktionen der Europäischen Union zusammen. Zusätzlich zu diesem Rahmenprogramm erlassen das Parlament der Europäischen Union und der Rat Maßnahmen, welche für die Verwirklichung des Europäischen Raumes der Forschung notwendig sind. Da im Bereich der Forschungspolitik und Technologiepolitik parallele Kompetenzen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten bestehen, haben sie ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Europäschen Union sicherzustellen.

Eine Novellierung der Kompetenzen der Europäischen Union brachte der Vertrag von Lissabon. Seit diesem bestehen auch ausdrückliche Kompetenzen der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tourismus, des Katastrophenschutzes und der Verwaltungszusammenarbeit. Auch hier wird die Europäische Union wieder nur unterstützend hinsichtlich der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten tätig. Es ist keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften von der Kompetenz umfasst. Im speziellen Bereich des Katastrophenschutzes soll die Tätigkeit vor allem im Hinblick auf die Risikoprävention, die Ausbildung der in den Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten und auf die Einsätze im Falle von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb der Europäischen Union, die Förderung einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit in der Europäischen Union zwischen den einzelstaatlichen Katastrophenschutzstellen sowie eine Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler Ebene erfolgen.

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