MT Werden plastische Chirurgie und Schönheitsoperationen von der Krankenkasse gedeckt?


Heutzutage werden Schönheitsoperationen immer normaler, da man egal ob in der Presse oder im Fernsehen, immer wird man mit neuen Informationen überhäuft, welcher Star sich mal wieder welcher Schönheitsoperation unterzogen hat. Gerade für junge weibliche Zuschauer die gerade in der Pubertät stecken ist das katastrophal, da sie denken mit einer Schönheitsoperation würden sie all ihre Zweifel, Ängste und Minderwertigkeitsgefühle hinter sich lassen können. Allerdings ist es auch bei der Altersgruppe ab 16 Jahren mittlerweile nichts mehr Besonderes, wenn sich ein junges Mädchen die Nase korrigieren lässt oder die Brüste vergrößern lassen will, denn es wird einem ja täglich vorgelebt.

Die Krankenkassen jedoch zahlen solche rein ästhetischen Behandlungen in den meisten Fällen nicht, da es sich hierbei um plastische Korrekturen handelt, die meistens nicht medizinisch indiziert sind. Bei solchen Fällen müssen die Patienten selbst für ihre Behandlungen aufkommen. Sind die Kosten zu hoch, so kann man in manchen renommierten Kliniken auch die Finanzierungsmöglichkeit der Ratenzahlung in Anspruch nehmen und seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens abbezahlen. In bestimmten Fällen sind solche Eingriffe jedoch der Gesundheit dienlich und somit dringend notwendig. Gerade diese dringende medizinische Notwendigkeit der Schönheitsoperation muss man aber explizit nachweisen können, damit die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Dringend notwendig ist eine Operation dann, wenn eine Krankheit erkannt, geheilt, ihre Verschlimmerung verhütet oder Beschwerden, die mit der Krankheit einhergehen, gelindert werden können. Je nachdem, welche Operation, also Fettabsaugung, Brustvergrößerung oder Nasenkorrektur und vieles mehr, man durchführen lassen möchte, wird bei der medizinischen Indikation unterschiedlich und auch sehr streng entschieden. Häufig, aber nicht immer, ist es jedoch der Fall, dass die Krankenkasse in den folgenden Fällen die Kosten ganz oder teilweise übernimmt:

- Bei einer Brustvergrößerung zahlt die Krankenkasse die Kosten, wenn eine angeborene Missbildung besteht oder wenn die Brüste deutlich, aufgrund der Entfernung eines Tumors, ungleich groß sind.
- Eine Brustverkleinerung zahlt die Krankenkasse, wenn durch das Gewicht der großen Brüste erhebliche Rückenprobleme entstehen und mehr als 400g an Brustgewebe entfernt werden muss.
- Die Kosten für Haartransplantationen werden von den Krankenkassen getragen, wenn der Verlust der Harae durch Verbrennungen oder eine Krankheit bedingt ist.
- Eine Nasenkorrektur zahlt die Krankenkasse im Falle eines Schiefstandes der Nasenscheidewand und einer damit einhergehenden erschwerten Atmung oder bei einer Fehlstellung der Nase durch einen Unfall oder einen Tumor
- Die Krankenkasse zahlt eine Lidkorrektur wenn die Augen durch hängende Oberlider verdeckt werden und eine Sichtbeeinträchtigung besteht (Schlupflider).
- Eine Fettabsaugung wird von der Krankenkasse dann bezahlt, wenn eine krankhafte Ansammlung von Fett, wie beispielsweise eine Fettverteilungsstörung vorliegt.
- Die Kosten einer Bauchstraffung werden übernommen, wenn es zu einer Entzündung durch Ekzemenbildung in den Hautfalten kommt. Dies ist besonders häufig nach einer Schwangerschaft oder einer extremen Gewichtsabnahme der Fall.
- Die Kosten für Ohrenkorrekturen werden häufig bei Kindern und Jugendlichen von den Kassen übernommen.
- Auch bei Narbenkorrekturen zahlt gegebenenfalls die Krankenkasse die Behandlung, wenn sie zu Funktionsstörungen führen.

Allerdings sind dies nur Beispiele. Die Kosten werden in solchen Fällen natürlich nicht immer von den Kassen getragen, da auch die Krankheitsgeschichte und jede Person selbst dabei eine große Rolle spielen. Möchte man wissen, ob die Kosten einer Behandlung die man durchführen lassen möchte, möglicherweise von den Krankenkassen bezahlt werden, so ist es ratsam sich zunächst an seinen Hausarzt zu wenden. Dieser kann dann genau prüfen, ob die Übernahme der Kosten in diesem Fall als möglich erscheinen und eine solche ästhetische Behandlung auch dringend medizinisch notwendig ist. Bei den folgenden rechtlichen Fragen des Krankenkassenrechts ist ein Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Die Behandlungskosten für Wiederherstellungen nach Unfällen oder Verbrennungen werden von den Krankenkassen jedoch immer übernommen.

Möchte man nun eine plastische Operation tatsächlich durchführen lassen, bei der die Wahrscheinlichkeit der Übernahme der Kosten auch möglich erscheinen, so muss man wie folgt vorgehen: Zunächst muss man einen sehr ausführlichen Bericht darüber verfassen, aus welchem Grund und weshalb man eine Schönheitsoperation durchführen lassen möchte. Dazu benötigt man einen ausführlichen ärztlichen Befundbericht, seit wann der Patient unter den Problemen leidet und sich in einer Behandlung befindet. Außerdem sollte darin auch stehen, dass man sich deshalb auch gegebenenfalls bereits in psychologischer Behandlung befindet, falls dies der Fall ist. Die jeweiligen psychologischen Gutachten sollten dem Bericht dann auch beigelegt werden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass man sich nur aus einer Laune heraus operieren möchte und erst seit einer Woche an seinem Problem leidet. In dem Befundbericht muss außerdem aufgeführt werden, welche Beschwerden bei dem Patienten vorliegen, welche Diagnose getroffen wurde, ob bereits Medikamente auf Grund der Beschwerden, also beispielsweise wegen den Rückenschmerzen aufgrund der zu großen Brust, verschrieben wurden und welche schulmedizinischen Maßnahmen schon dagegen getroffen wurden.

Je mehr Beweise man dafür hat, dass man an seinem Aussehen leidet, um so höher sind die Chancen der Kostenübernahme, man sollte dem Arztbefund also wirklich alles beifügen was für das Leiden spricht. Im Anschluss daran muss der Arzt dann die Notwendigkeit des plastischen Eingriffs bescheinigen. Liegen dann alle Bescheinigungen und Befunde vor, so übersendet man diese an den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Dort entscheidet dann ein Forum von Fachärzten über die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs und der Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Letztendlich bleibt es aber der jeweiligen Krankenkasse vorbehalten, ob eine solche Übernahme der Kosten für eine schönheitschirurgische Maßnahme gewährt wird oder eben nicht. Auch eine Teil-Kostenübernahme ist als Entscheidung der Krankenkasse denkbar. Daher wird auch bei dem Versuch gegen die Ablehnung der Krankenkasse zu klagen oftmals vor Gericht ein Vergleich erreicht. In den meisten Fällen kann man als Patient bereits mit einem Vergleich leben, da es besser ist einen Teil bezahlt zu bekommen, als alles selbst schultern.

Bei Privatversicherten stellt sich die Lage immer etwas anders dar, da sich die Leistungen hier nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, sondern nach dem Versicherungsvertrag richten. Daher muss man sich bei Fragen der Kostenübernahme sich direkt an seine private Kasse wenden, um zu prüfen was übernommen werden kann und was nicht.

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