Nachlass: Welche Situationen können eine Auseinandersetzung verhindern?


Die Auseinandersetzung ist die endgültige Aufteilung des Nachlasses unter dem/den Erben. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, wird der Nachlass innerhalb der Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und entsprechend aufgeteilt.

Mitglieder der Erbengemeinschaft sind alle Erben. Sie verwalten den Nachlass bis zur Auseinandersetzung gemeinsam. Vermächtnisnehmer sind keine Mitglieder der Erbengemeinschaft und haben keinen Anspruch auf eine Auseinandersetzung. Ein Vermächtnis ist nur eine einzelne Zuwendung an eine Person seitens des Verstorbenen.

Bsp.: Die „Vererbung“ eines PKW´s an eine Person ist keine Vererbung, sondern ein Vermächtnis. Der Begünstigte hat keinen Anspruch auf andere Teile des Nachlasses, sondern nur auf die Übereignung des PKW´s.

Es gibt jedoch Situationen, die eine Auseinandersetzung verhindern können. Zunächst ist es möglich, dass aufgrund einer anstehenden Geburt eines Erben noch nicht feststeht wie hoch die Anteile der Miterben sind. Solange die Geburt des Erben nicht vollzogen ist und somit der Nachlass aufgeteilt werden kann, muss die Auseinandersetzung aufgeschoben werden.

Der Verstorbene kann auch in seinem Testament eine Auseinandersetzung vollkommen ausschließen oder zumindest an eine Frist binden. Ist dies geschehen, so bleibt die Erbengemeinschaft bestehen und der Nachlass wird gemeinsam von ihr verwaltet. Kein Erbe hat einen Anspruch auf einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte. Auch kann der Vererbende die Auseinandersetzung an bestimmte Bedingungen knüpfen. Bsp.: Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erst dann möglich, wenn der letzte Erbe die Volljährigkeit erlangt hat.

Allerdings ist auch diese Verfügung des Verstorbenen zeitlich begrenzt. So ist die Auseinandersetzung 30 Jahre nach dem Erbfall möglich. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Auseinandersetzung an der Überschuldung des Verstorbenen scheitert. Es ist gesetzlich vorgegeben, dass die Verbindlichkeiten von dem Nachlass bezahlt werden müssen. Falls die Schulden den Nachlass übersteigen ist eine Auseinandersetzung rechnerisch nicht mehr möglich. Auch bei einer teilweisen Verschuldung kann die Auseinandersetzung nur insoweit erfolgen als dass der Nachlass geteilt wird und mit der übriggebliebenen Summe alle Schulden getilgt werden können. Diese Regelung gilt nicht nur für bereits entstandene Verbindlichkeiten, sondern auch für zukünftige. Für alle Schulden, die nach der Auseinandersetzung entstanden sind, haften die Erben mit ihrem Privatvermögen gemeinsam. Bevor ein Erbe sein ihm zustehendes Recht auf Auseinandersetzung geltend macht, sollte also zunächst geprüft werden, ob dieser Hindernisse entgegenstehen.

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