Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen


Die Rechtsordnung stellt bestimmte Anforderungen an die Schaffung von Stellplätzen und Garagen. So müssen bei der Errichtung von Bauvorhaben, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr erwartet wird, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr durch PKWs erfolgt. Bei der Beurteilung sind insbesondere die örtlichen Verkehrsverhältnisse und die Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen. In dieser Konstellation handelt es sich um notwendige Stellplätze und Garagen. Dies liegt daran, dass sie aufgrund der Verkehrsverhältnisse erforderlich sind.

Dasselbe gilt auch für die Herstellung von Fahrradstellplätzen. Ist abzusehen, dass diese benötigt werden, sind auch hier ausreichende Stellplätze zu schaffen. Den Grundstückseigentümern kann gestattet werden, die notwendigen Stellplätze oder Garagen erst innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen, nachdem das Bauvorhaben bereits fertiggestellt wurde.

Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen besteht nicht nur bei der Neuerrichtung von Bauvorhaben, sondern auch bei wesentlichen Änderungen von Bauvorhaben und Nutzungsänderungen. Insbesondere im Falle einer Nutzungsänderung kann das Maß des Ab- und Zufahrtsverkehrs sich deutlich erhöhen. Wird ein Gebäude zum Beispiel zunächst als Wohnhaus genutzt, liegt nur ein geringer Verkehr vor. Ändert sich die Nutzung hingegen in eine gewerbliche Nutzung, ist der Verkehr ganz anders zu beurteilen.

Bezüglich der örtlichen Lage der Stellplätze und Garagen gibt es verschiedene Möglichkeiten. So können diese auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon errichtet werden. Befinden sich die Stellplätze jedoch nicht auf dem eigenen Grundstück, muss gewährleistet sein, dass das Grundstück, auf dem sie sich befinden, für diesen Zweck gesichert ist. Grundsätzlich steht dem Grundstückseigentümer frei, für welche Variante er sich entscheidet. In begründeten Einzelfällen kann die Bauaufsichtsbehörde jedoch bestimmen, dass die Stellplätze entweder auf dem Baugrundstück oder aber auf einem anderen Grundstück errichtet werden sollen. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn eine Errichtung auf anderen Grundstücken kaum möglich erscheint. Fahrradabstellplätze sind in der Regel auf dem eigenen Baugrundstück herzustellen.

Neben den notwendigen Stellplätzen und Garagen besteht die Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörde, die Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Satzung anzuordnen.

So kann sie beispielsweise durch Satzung anordnen, dass Stellplätze und Garagen für bestehende Gebäude errichtet werden müssen, wenn dies zur Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs notwendig ist. Ferner besteht diese Möglichkeit auch dann, wenn die Beseitigung städtebaulicher Missstände dadurch gefördert wird. Dadurch kann die Bauaufsichtsbehörde den fließenden Verkehr von PKWs freihalten und diese vielmehr auf den ruhenden Verkehr verweisen.

Zudem kann die Bauaufsichtsbehörde eine Herstellung von Stellplätzen oder Garagen untersagen oder einschränken. Erforderlich dazu ist, dass Gründe des Verkehrs, städtebauliche Gründe oder der Schutz von Kindern dies rechtfertigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Herstellung von Parkplätzen nicht erfordert.

Es kann jedoch auch vorkommen, dass die Herstellung von Stellplätze oder Garagen trotz einer entsprechenden Anordnung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. In diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten. Dazu benötigt sie jedoch das Einvernehmen der Gemeinde. Dies ergibt sich daraus, dass der Verzicht in die Planungshoheit der Gemeinde eingreift. Des Weiteren darf die Bauaufsichtsbehörde auf die Errichtung der Stellplätze nur dann verzichten, wenn der Grundstückseigentümer, der zur Herstellung verpflichtet ist, an die Gemeinde einen bestimmten Geldbetrag bezahlt. Die Höhe des Betrags wird in einer Satzung festgesetzt.

Dieser Geldbetrag darf von der Gemeinde nicht nach Belieben ausgegeben werden. Vielmehr ist er entsprechend seines Sinn und Zwecks zu verwenden. So kann er beispielsweise für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet genutzt werden. Davon umfasst sind Parkuhren, Parkplätze, Parkhäuser und ähnliche Möglichkeiten. Das Geld kann ebenfalls für Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs ausgegeben werden. Das bedeutet, dass er zum Beispiel der Errichtung einer neuen Buslinie oder der Ausdehnung der Fahrten der Straßenbahn zugutekommen kann. Des Weiteren kann der Geldbetrag für Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs wie die Errichtung von Radwegen genutzt werden.

Durch die Zweckbindung wird verhindert, dass die Gemeinde sich durch Verzicht auf Stellplätze bereichert und das Geld anderweitig ausgibt. Es ist erforderlich, dass die Verwendung des Geldes für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, welches die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirkt.

An die Errichtung von Stellplätzen und Garagen sind bestimmte Anforderungen zu knüpfen. Sie müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass durch ihre Benutzung die Gesundheit der Menschen nicht geschädigt wird. Auch von ihnen ausgehender Lärm oder Gerüche dürfen nicht so stark sein, dass das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe sowie die Erholung in der näheren Umgebung gestört werden. Das bedeutet natürlich nicht, dass von ihnen keinerlei Störungen ausgehen dürfen. Vielmehr muss das zumutbare Maß gewahrt bleiben.

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