Pflichten des Eigentümers bei der Erschließung von Grundstücken


Die Pflicht zur Erschließung von Grundstücken obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Allerdings heißt dies nicht, dass den Eigentümer des Grundstücks keinerlei Pflichten mehr treffen würden. Zunächst bestehen bestimmte Duldungspflichten auf Seiten des Eigentümers des betreffenden Grundstücks. So hat er beispielsweise das Anbringen von Haltevorrichtungen sowie Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs dafür zu dulden. Darunter versteht man zum Beispiel die Straßenbeleuchtung sowie die Bezeichnung der Straßen oder die Hinweise auf konkrete Versorgungsanlagen und –einrichtungen, wie etwa Wasserleitungen, Abwasserkanäle oder Anlagen der Stromversorgung.

Des Weiteren hat der Eigentümer des von der Erschließung betroffenen Grundstücks Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Allerdings muss auch die Gemeinde auf die berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers Rücksicht nehmen. So ist er vor diesen Maßnahmen darüber zu informieren. Der Eigentümer des Grundstücks kann sich so auf die folgenden Maßnahmen einstellen und bestimmte Vorkehrungen dazu treffen. Darüber hinaus können bei Unklarheiten oder anderweitigem Regelungsbedarf weitere Absprachen zur Erleichterung abgesprochen werden.

Die Duldungspflicht gilt neben dem Eigentümer des Grundstücks ebenfalls für Inhaber von grundstücksgleichen Rechten. Dazu zählen insbesondere Erbbaurechtsnehmer. Auch diese müssen die Maßnahmen also erdulden. Sollten während dieser Maßnahmen Schäden entstehen, so hat der Erschli8eßungsträger diese für den Eigentümer zu beseitigen. Statt der Beseitigung ist es ihm ebenfalls gestattet, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

Allerdings kommt es durchaus vor, dass eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande kommt. In einem solchen Fall entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde darüber. Vor dieser Entscheidung müssen die Beteiligten jedoch angehört werden. Dadurch erhalten sie die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Sie können sich über die Maßnahmen informieren und ihre Ansichten darstellen.

Darüber hinaus trifft den Grundstückseigentümer eine Kennzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass der Eigentümer des von der Erschließung betroffenen Grundstücks sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer versehen muss. Damit der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachkommen kann, ist ihm die Nummerierung zuvor von Seiten der Gemeinde mitzuteilen. Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich jedoch nicht nur auf die erstmalige Anbringung, sondern ebenfalls auf die weitere Unterhaltung.

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