Rechte des Fluggastes bei Verspätung von Flugzeugen


Wenn Flugzeuge Verspätung haben, dann können für Fahrgäste auf Grund von Anschlussflügen oder schon gebuchten Hotels hohe Schäden entstehen. Dann stellt sich die Frage, ob man sich mit Schadensersatzansprüchen oder Minderungsansprüchen an die Fluggesellschaft wenden kann.

Entschädigung wegen Verspätung

Für kurze Verspätungen hat ein Fluggast keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn also ein Flugzeug nur 30 Minuten auf Grund von Abwicklungsschwierigkeiten zu spät kommt, hat der Fahrgast keinen Anspruch auf Entschädigung. Der im Folgenden aufgeführte von der Europäischen Kommission entwickelte Anspruch auf Entschädigung ist verschuldensunabhängig, das heißt, dass die Fluggesellschaft nicht selbst daran schuld sein muss, dass ein Flug verspätet ist.

Ab einer längeren Verspätung, genau gesagt ab zwei Stunden bei kleineren Strecken und ab drei Stunden bei größeren Strecken, muss die Fluggesellschaft den Schaden ausgleichen, der auf Grund der Verspätung entstanden ist. Das können Hotel- oder Taxikosten sein, aber auch ein Ersatzflug, der wegen eines verpassten Anschlussfluges notwendig ist.

Die Regelung über Entschädigungen greift allerdings dann nicht, wenn die Umstände, die zur Verspätung führten, so außergewöhnlich sind, dass die Fluggesellschaft damit nicht rechnen konnte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn durch Terror Flughäfen gesperrt werden oder auf Grund von Naturereignissen Maschinen nicht fliegen dürfen. Dann handelt es sich um ein Ereignis der sogenannten höheren Gewalt, für das die Fluggesellschaft nicht haften muss.

Die Höhe einer Geldentschädigung ist nach Entfernung und Verspätungszeit gestaffelt. Bei nur zwei Stunden Verspätung greift eine Entschädigung nur, wenn die Entfernung weniger als 1500 Km beträgt. Bei einer Verspätung von drei und mehr Stunden ist eine Entschädigung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann angemessen, wenn die Entfernung geringer als 3500 Km ist. Ab vier Stunden können alle anderen Entfernungsstrecken entschädigungsfähig sein.

Rücktritt bei Verspätung

Ein Anspruch auf Reiserücktritt hat man dann, wenn die Länge der Verspätung nicht mehr zumutbar ist. Angenommen wird das in der Regel ab einer Verspätungszeit von fünf Stunden. Dann kann der Fluggast die Reise abbrechen und von der Fluggesellschaft verlangen, den Kaufpreis für das Flugticket zurückbezahlt zu bekommen.

Schadensersatz bei Verspätung

Zusätzlich zu dem verschuldensunabhängigen Anspruch auf Entschädigung steht dem Fluggast nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei verschuldeten Verspätungen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst alle Schäden, die auf Grund der Verspätung entstanden sind. Das können Hotel- oder Taxikosten, aber auch Verdienstausfall oder andere geschäftliche Schäden sein.

Verschuldensabhängig bedeutet hier, dass die Fluggesellschaft die Verspätung vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat. Das heißt, sie müsste die Verspätung entweder mit Wissen und Wollen in Kauf genommen haben oder durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verspätung verursacht haben. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn auf Grund falscher Personalplanung ein Flugzeug mit Verspätung abfliegen muss.

Durchsetzbarkeit vor Gerichten

Wenn die Fluggesellschaft die Entschädigung oder den Schadensersatz außergerichtlich nicht zahlen will, dann bleibt nur der gerichtliche Weg offen. Dazu sollte man sich zunächst an nationale Zivilgerichte wenden, die, falls es grundlegende Fragen gibt, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der entsprechenden Frage herbeirufen können. Die Kosten dafür hat man dann nicht zu tragen, wenn man im Ergebnis Recht bekommt und die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft vom Gericht bestätigt werden.

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