Schadenersatz bei Autounfällen


Fügt man einer anderen Person verschuldet einen Schaden zu, dann muss man im Wege des Schadensersatzes dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Dieser Grundsatz gilt auch für Schäden, die auf Grund von Autounfällen eintreten. Besonderheiten dazu sind im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Dort steht, wer sich wann bei Rechtsgutsverletzungen im Straßenverkehr schadensersatzpflichtig macht.

Haftpflichtige

Grundsätzlich gibt es immer zwei Personen, die bei einem Autounfall haftbar sind. Das ist der Fahrer des Fahrzeugs und der Halter. Beide müssen unter bestimmten Voraussetzungen für einen Schaden aufkommen. Der Halter eines Fahrzeugs ist verschuldensunabhängig haftbar. Das heißt, dass ihm kein Vorsatz oder keine Fahrlässigkeit zuschulden kommen muss, er haftet trotzdem. Diese verschuldensunabhängige Halterhaftung soll dem Geschädigten die Verfolgung seiner Interessen erleichtern, denn schließlich ist der Fahrer des Fahrzeugs oft nicht auszumachen.

Daneben haftet auch der Fahrer. Dieser muss aber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, hier liegt eine verschuldensabhängige Haftung vor. Vorsätzlich handelt der, der die Rechtsgutsverletzung wissentlich und gewollt begeht. Fahrlässig handelt der, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Mitverschulden

Eine Besonderheit bei der Haftung bei Verkehrsunfällen liegt darin, dass dem Geschädigten regelmäßig ein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Das heißt, dass der Betrag nur zum Teil von dem Schädiger verlangt werden kann. Diese Besonderheit ergibt sich daraus, dass ein Autounfall meist durch zwei sorgfaltswidrige Handlungen zustande kommt, sonst würde es wahrscheinlich nicht zu einem Unfall kommen. Nur wenn dem Geschädigten überhaupt kein Fehler zur Last gelegt werden kann, dann ist der Schädiger voll haftbar. Diese Voraussetzung liegt aber selten vor, man nennt solch einen Fahrer den sogenannten Idealfahrer, den man in der Realität nur selten finden wird.

Verjährung

Geschieht ein Autounfall, dann muss der Anspruch innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verjährt er. Ausnahmsweise kann die Verjährung gehemmt werden, nämlich dann, wenn verjährungshemmende Maßnahmen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch genannt sind, eingreifen.

Verwirkung

Weiterhin gibt es im Straßenverkehrsrecht die Besonderheit, dass der Anspruch verwirken kann. Verwirkung heißt, dass der Anspruch nicht mehr vor Gericht durchsetzbar ist. Eine Verwirkung tritt ein, wenn der Geschädigte dem Schädiger den Schaden, den er durch ihn erlitten hat, nicht innerhalb von zwei Monaten anzeigt, das heißt ihn davon nicht in Kenntnis setzt. Die zwei Monate beginnen allerdings nicht bei Schadensverursachung an zu laufen, sondern erst bei Kenntnisnahme des Geschädigten von dem Schaden. Ausnahmsweise kann ein solcher Anspruch nicht verwirken, nämlich dann, wenn der Geschädigte die mangelnde Anzeige nicht zu vertreten hat.

Schadensersatz

Die Rechtsfolge von der Fahrer- oder Halterhaftung ist Schadensersatz in Höhe des Schadens abzüglich des Mitverschuldensanteils des Geschädigten. Grundsätzlich sind darin Sach- und Körperschäden erfasst. Es ist also der materielle Wert der beschädigten Sache zu ersetzen sowie Arzt- und Behandlungskosten bei einer Körperverletzung. Ebenfalls erfasst ist der Verdienstausfall bei einer Körperverletzung und eine Nutzungsentschädigung für ein zerstörtes oder beschädigtes Fahrzeug. Auch besteht bei einer Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe ergibt sich aus den einschlägigen von der Rechtsprechung entwickelten Tabellen. Dort ist jeder körperlichen Verletzung eine Schmerzensgeldsumme zugeordnet.

Wird eine Person getötet, dann muss der Schädiger dir Kosten für die Beerdigung übernehmen. Weiterhin muss er, wenn der Getötete in einer Unterhaltspflicht stand (zum Beispiel gegenüber seinen Kindern, seinem Ehegatten oder Lebenspartner) diesen Unterhalt übernehmen. Regelmäßig wird also bei Tötung eine einmalige Geldzahlung nach der Tötung und eine Geldrente zu zahlen sein.

Eine Geldrente kann auch zu zahlen sein, wenn der Geschädigte auf Grund des Unfalls eine Minderung oder eine Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Kann der Geschädigte auf Grund der Folgen des Unfalls nicht mehr arbeiten oder nicht mehr in seinem erlernten Beruf arbeiten, dann ist die Differenz als Geldrente zu zahlen.

Haftungsgrenze

Um den Schädiger vor unzumutbar hohen Schadensersatzansprüchen zu schützen hat der Gesetzgeber eine Haftungsgrenze von fünf Millionen Euro festgelegt. Bei einer Sachbeschädigung liegt die Haftungsgrenze bei einer Millionen Euro. Im Ergebnis heißt das also, dass der Schädiger einen Betrag, der über dem genannten liegt, nicht bezahlen muss. Er muss dann den Höchstbetrag zahlen. Dies hat zur Folge, dass, wenn durch einen Unfall mehrere Personen verletzt oder getötet werden, jede Person anteilig weniger Schadensersatz bekommt.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel