Sonderregelungen für Berlin im Baurecht


Das Baugesetzbuch ist Bundessache. Das bedeutet, dass es in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. Bei den Gesetzgebungskompetenzen muss zwischen dem Bund und den Ländern differenziert werden. Manche Angelegenheiten können ausschließlich durch den Bund oder das Land geregelt werden. Da das Baugesetzbuch in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, ist es grundsätzlich in allen Ländern gleich anzuwenden, die Länder können ohne explizite Erlaubnis nicht davon abweichen. Aus diesem Grund sieht das Baugesetzbuch jedoch einige Regelungen vor, die es den Ländern ermöglichen, eigene Regelungen zu treffen. Hierbei handelt es sich um Sonderregelungen für einzelne Länder.

Für Berlin bestehen bestimmte Sonderregelungen. Dies ist der Eigenschaft als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland geschuldet. Durch die besonderen Vorschriften über Berlin soll den Besonderheiten einer Hauptstadt Rechnung getragen werden. Dies beginnt bereits bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch. Bei diesen Aufgaben soll in der Abwägung den Belangen, welche sich gerade aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben sowie den besonderen Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe in einem besonderen Maße Rechnung getragen werden. Darüber hinaus wird ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, die Belange und Erfordernisse zwischen Bund und Berlin zu erörtern und zu diskutieren.

Im Idealfall finden die Vertreter einen Kompromiss. Sollte der Ausschuss hingegen zu keiner Übereinstimmung gelangen können, so besteht die Möglichkeit seitens der Verfassungsorgane des Bundes, selbständig ihre Erfordernisse festzustellen. Allerdings müssen sie hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung in der Bundeshauptstadt Berlin berücksichtigen und dürfen nicht lediglich ihre eigenen Interessen zugrunde legen. Ferner müssen die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in der Weise angepasst werden, dass den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

Sollten die Verfassungsorgane des Bundes bestimmte Erfordernisse festgestellt haben und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch geboten, so soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden. In Berlin als Bundeshauptstadt müssen Parlaments- und Regierungsbereiche entwickelt werden. Bei diesem ist zu unterstellen, dass sie den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entsprechen.

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