Sonderregelungen für einzelne Länder im Baurecht


Das Baugesetzbuch ist Bundessache. Das bedeutet, dass es in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. Bei den Gesetzgebungskompetenzen muss zwischen dem Bund und den Ländern differenziert werden. Manche Angelegenheiten können ausschließlich durch den Bund oder das Land geregelt werden. Da das Baugesetzbuch in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, ist es grundsätzlich in allen Ländern gleich anzuwenden, die Länder können ohne explizite Erlaubnis nicht davon abweichen. Aus diesem Grund sieht das Baugesetzbuch jedoch einige Regelungen vor, die es den Ländern ermöglichen, eigene Regelungen zu treffen. Hierbei handelt es sich um Sonderregelungen für einzelne Länder.

Für die Stadtstaaten in Deutschland, also in den Ländern Berlin und Hamburg entfallen Genehmigungen oder Zustimmungen zum Flächennutzungsplan, zum Bebauungsplan sowie zu der Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme; das Land Bremen hat selbst die Möglichkeit zu bestimmen, ob diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. Darüber hinaus können die Länder selbst bestimmen, dass Bebauungspläne, welche nicht genehmigungsbedürftig sind und vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind. Eine Ausnahme bildet hierbei der vorhabenbezogene Bebauungsplan.
Liegt eine Rechtsverletzung vor, die dazu führen würde, dass die Genehmigung des Flächennutzungsplans verweigert werden müsste, so hat die höhere Verwaltungsbehörde dies binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen lediglich dann in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde es nicht geschafft hat, die Verletzung von Rechtsvorschriften innerhalb der gesetzlichen Frist geltend zu machen.

Für die Stadtstaaten gelten besondere Regelungen auch im Hinblick auf die Satzungen. Diese gibt es in den Stadtstaaten nicht; die Stadtstaaten müssen aus diesem Grund selbst entscheiden, welche Form der Rechtsetzung sie anstelle der Satzungen verwenden möchten. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen hat freiwillig die Möglichkeit, dies zu tun. Ferner können durch die Stadtstaaten verschiedene Regelungen getroffen werden, die von den Normen des Baugesetzbuches abweichen. Dies ist dem besonderen Aufbau und der Organisation der Stadtstaaten geschuldet. Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg erhalten durch das Baugesetzbuch ferner die Ermächtigung, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Das Land Hamburg hat keine Gemeinden. Dennoch regelt das Baugesetzbuch, dass das Land Hamburg selbst als Gemeinde im Sinne des Gesetzes gilt. Dadurch wird verhindert, dass jeweils von den Gemeinden und Hamburg gesprochen werden müsste. Des Weiteren haben die Länder die Möglichkeit zu bestimmen, dass der unbeplante Innenbereich nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe anzuwenden ist. Sollte durch eine solche Regelung die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, muss eine entsprechende Entschädigung geleistet werden, die den Verlust auszugleichen imstande ist.

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