Tatbestand und Folgen der schweren Körperverletzung


Der Tatbestand der schweren Körperverletzung umfasst die Fälle, in denen die Folgen einer Körperverletzung besonders hoch ausfallen und das Opfer enorme gesundheitliche Schäden davon getragen hat. Folgende schwere Folgen von Körperverletzungen werden in diesem Gesetz aufgezählt:

Einer schweren Körperverletzung macht sich der Täter strafbar, wenn die Körperverletzung die Folge hat, dass das Opfer das Sehvermögen, das Gehör, das Sprechvermögen oder seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert. Das Sehvermögen ist die Fähigkeit, seine Umgebung visuell mit den Augen zu erfassen. Der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge reicht aus, um sich einer schweren Körperverletzung strafbar zu machen. Das Gehör beschreibt die Fähigkeit, artikulierte Geräusche zu erkennen. Hier müssen beide Ohren, also das Gehör als Ganzes, betroffen sein. Das Sprechvermögen meint die Fähigkeit sich sprachlich zu artikulieren. Desweiteren gilt als Fortpflanzungsfähigkeit die Zeugungsfähigkeit des Mannes und die Empfängnisfähigkeit der Frau.

Oder wenn ein das Opfer wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann. Ein Glied meint jedes in sich abgeschlossene Körperteil, welches mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch Gelenke verbunden ist. Wichtig ist ein solches Glied, wenn es eine generell wichtige Funktion im Gesamtorganismus des Körpers einnimmt. Diese Wichtigkeit richtet sich nach der herrschenden Ansicht nicht nach der generellen Bedeutung des Gliedes im Gesamtorganismus des Körpers, sondern nach der konkreten Wichtigkeit für das Opfer. So ist für einen Künstler der Verlust eines Fingers wohl sehr hoch, für den Gesamtorganismus des Körpers spielt ein einzelner Finger wohl keine große Rolle. Der Verlust eines Gliedes bedeutet die vollständige Abtrennung des Gliedes vom Körper. Eine dauernde Gebrauchsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verletzte das Glied dauerhaft nicht mehr seine Funktion entsprechend einsetzen kann.

Oder wenn das Opfer in erheblicher Weise dauerhaft entstellt ist oder in Siechtum, in eine Lähmung oder in eine geistige Krankheit oder eine Behinderung verfällt. Eine erhebliche und dauerhafte Entstellung ist anzunehmen, wenn durch die Verletzung eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Opfers eintritt, welche nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann. Unter Siechtum versteht man einen chronischen Krankheitszustand, welcher den gesundheitlichen Gesamtzustand des Opfers in Mitleidenschaft zieht und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten stark beeinträchtigt. Eine Lähmung ist eine dauernde Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, welche den gesamten restlichen Körper in Mitleidenschaft zieht. Unter geistigen Krankheiten versteht man in diesem Fall organisch bedingte, also exogene, sowie mutmaßlich nicht organisch bedingte, also endogene, Psychosen. Mit dem Begriff der Behinderungen sind hier ebenfalls nur geistige Behinderungen gemeint. Hierunter versteht man jede dauerhafte, erhebliche Störung der Gehirntätigkeit, welche nicht schon als eine geistige Krankheit einzustufen ist.

Falls eine solche Folge nach einer Begangenen Körperverletzung eingetreten ist, so muss diese auch kausal für die schwere Folge gewesen sein. Kausal bedeutet zunächst auf Deutsch übersetzt „ursächlich“. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht einfach hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte der Täter T das Opfer O beispielsweise nicht so schwer in die Nierengegend geschlagen, so hätte er diese unter Umständen auch nicht verloren. Somit hat das Opfer ein Glied verloren und erleidet eine schwere Folge, denn fortan muss er nur noch mit einer Niere leben. Stößt dieser ebenfalls etwas zu oder ist diese nicht vollständig intakt, so muss er ständig zur Dialyse gehen oder er ist vielleicht sogar auf eine neue Niere angewiesen. Somit ist der Schlag des Täters kausal für den Verlust der Niere und für die schwere Folge des Opfers.

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