Umlegungsverfahren: Ablauf der Berichtigung der öffentlichen Bücher


Die Umlegungsstelle gibt den Umlegungsplan bekannt. Anschließend muss sie dem Grundbuchamt sowie der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift dieser Bekanntmachung übersenden. Dasselbe gilt für die beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans. Darüber hinaus hat die Umlegungsstelle diese Stelle zu ersuchen, die eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch sowie in das Liegenschaftskataster einzutragen. Ferner muss der Umlegungsvermerk im Grundbuch gelöscht werden. Ansonsten stünde das Grundbuch im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Grundstücke handelt, die außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt wurden.

Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters kann eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmen. Um in diesem Zwischenraum dennoch die tatsächliche Rechtslage erkennen zu können, dienen bis zu diesem Zeitpunkt sowohl Umlegungskarte als auch das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stelle, welche für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig ist, auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass diese sowohl nach Form als auch dem Inhalt nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Bescheinigung besteht jedoch, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat. In diesem Fall ist die Vorlage einer Bescheinigung nicht notwendig.

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