Unterschiede zwischen Beschlüssen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Europäischen Union


Ein Beschluss ist ein Rechtsakt der Europäischen Union. Er ist in allen seinen Teilen für diejenigen verbindlich, die er bezeichnet. Somit besitzt er individuelle Geltung und kann an Individuen, also natürliche und juristische Personen, oder an Mitgliedstaaten gerichtet sein und bindet diese individuell. Die Adressaten müssen dabei entweder ausdrücklich genannt werden oder zumindest individualisierbar sein. Ausreichend dafür ist, dass es sich um eine begrenzte Zahl von Personen handelt, deren Kreis im Augenblick des Erlasses feststeht und künftig nicht mehr erweitert werden kann. Die individuelle Geltung unterscheidet den Beschluss von der Verordnung, welche an eine unbestimmte Vielzahl an Personen gerichtet ist.? Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon werden nunmehr auch Rechtsakte eigener Art vom Begriff des Beschlusses mitumfasst. ?Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik werden zwar im Wesentlichen die alten Bezeichnungen beibehalten, allerdings nehmen auch sie die Rechtsform des Beschlusses an. ?Beschlüsse sind in allen Teilen verbindlich und besitzen unmittelbare Rechtswirkung. Hinsichtlich eines gewöhnlichen Beschlusses findet die Rechtswirkung also unmittelbar zwischen Europäischer Union und dem Adressaten statt. ?Der Gerichthof der Europäischen Union prüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse im Rahmen einer Gültigkeitsvorlage oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage.

Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Sie legen dem Adressaten, einem Mitgliedstaat oder Individuen, bloß ein bestimmtes Verhalten nahe. Dadurch wird allerdings in keiner Form eine rechtliche Verpflichtung begründet, da dem Adressaten die Befolgung der Empfehlung freisteht. ?Dies bedeutet allerdings nicht, dass Stellungnahmen und Empfehlungen rechtlich irrelevant sind. Die Mitgliedstaaten sind nach der Pflicht zur Unionstreue jedenfalls daran gehalten, Empfehlungen und Stellungnahmen zu berücksichtigen. Die ist in Fällen von Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften beispielsweise gegeben. Teilweise ergänzen Empfehlungen und Stellungnahmen auch Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse. Dann sind sie zu beachten. Empfehlungen und Stellungnahmen können auch Voraussetzung für bestimmte Prozesshandlungen oder weitergehende Rechtshandlungen sein. So ist eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission Prozessvoraussetzung für eine Klage wegen Vertragsverletzung.

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