Verbot der Ausübung der Jagd


Der Bundesgesetzgeber hat im Jagdrecht geregelt, dass bestimmte Verhaltensweisen ordnungswidrig sind oder auch einen Straftatbestand darstellen. Darüber hinaus gibt es Verhaltensweisen der Jäger, die ein Verbot der Ausübung der Jagd mit sich ziehen können.

Dies ist der Fall, wenn gegen den Jäger wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt wird oder wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird. Dann ist es möglich, dem Jäger die Ausübung der Jagd für eine bestimmte Zeit zu untersagen. Die maximale Dauer, für die dem Jäger die Ausübung der Jagd untersagt werden kann, beträgt sechs volle Monate. Die Mindestdauer der Untersagung der Ausübung der Jagd beträgt einen Monat. Wie lange die Untersagung tatsächlich angeordnet wird, ist Ermessenssache und richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Wenn die Ausübung der Jagd untersagt wird, beginnt die Frist ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die Entscheidung mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar ist. Sollte der Jagdschein zu dieser Zeit noch gültig sein, wird er in die amtliche Verwahrung genommen. Dort wird er so lange aufbewahrt, wie er noch seine Gültigkeit besitzt.

Sollte der Besitzer sich nach einer Aufforderung hin weigern, den Jagdschein herauszugeben, besteht die Möglichkeit, diesen zu beschlagnahmen. Nur so kann er dem Besitzer abgenommen werden und der amtlichen Verwahrung zugeführt werden. Wenn der Jagdschein verwahrt wird, beginnt die Frist nicht bereits ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Jagdschein tatsächlich in die amtliche Verwahrung genommen wird. Über den abweichenden Fristbeginn muss der Täter unterrichtet werden. Dies hat entweder im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung über die amtliche Verwahrung oder bei deren Zustellung zu erfolgen. Nur so kann der Täter sich darauf einstellen, wie lange er ohne den Jagdschein bleiben muss. Diese Belehrung dient also der Information des Täters und somit der Transparenz.

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