Verbotene geschäftliche Handlungen im Lauterbarkeitsrecht


Das Lauterbarkeitsrecht in Deutschland, also das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, verbietet alle geschäftlichen Handlungen, die aufgrund ihrer Art auch nur dazu geeignet sind, die Interessen anderer Unternehmer oder Verbraucher auf eine spürbare Weise zu beeinträchtigen. Verboten sind außerdem geschäftliche Handlungen, die unsorgfältig sind und dadurch zur Folge haben können, dass ein durchschnittlicher Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit gehindert wird und deshalb eine andere Entscheidung trifft, als er es sonst getan hätte. Dies spielt vor allem in der Werbung, Anpreisung und Aufmachung von Produkten eine Rolle, durch die potenzielle Käufer von einem Produkt überzeugt werden sollen.

Eine geschäftliche Handlung, die eine Form des unlauteren Wettbewerbs darstellt, liegt beispielsweise in der Ausübung unmenschlichen Drucks oder der Ausnutzung Gebrechen, geschäftlicher Unerfahrenheit, Angst oder Leichtgläubigkeit sowie von sonstigen Zwangslagen, in denen sich ein Verbraucher befindet. Auch die Verschleierung von Werbung gehört hierzu. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Werbung wie eine unabhängige Untersuchung dargestellt wird. Auch Werbegeschenke oder Gewinnspiele sind unzulässig, wenn sie nicht ausdrücklich die Bedingungen für ihre Überlassung oder Teilnahme angeben. Unlauterer Wettbewerb liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Unternehmer über einen Konkurrenten Unwahrheiten oder Verunglimpfung verbreitet oder ein Unternehmer Produkte seines Konkurrenten nachahmt, um von dessen Popularität zu profitieren. Generell ist jedes gezielte Behindern von Konkurrenten am Markt oder jedes bewusste Täuschen von Verbrauchern über entscheidende Tatsachen unlauter.

Geschäftliche Handlungen sind außerdem unlauter, wenn sie darauf ausgelegt sind, andere Person, in der Regel Verbraucher, zu täuschen oder irrezuführen. Eine Irreführung wird angenommen, wenn Angaben gemacht werden, die entweder unwahr oder zumindest geeignet sind über bestimmte Umstände zu täuschen. Solche Umstände sind etwa wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts, also zum Beispiel Art oder Verfügbarkeit, oder entscheidende Umstände des Verkaufs, also beispielsweise Art oder Dauer eines Aktionspreises. Auch über die Identität des Herstellers oder Vertreibers kann getäuscht werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn jemand Kleidungsstücke herstellt und diese besonders dem Design einer großen Marke anpasst, damit Kunden denken, es handle sich dabei ebenfalls um Markenware. Auch die Notwendigkeit von Nachbesserungen oder Ersatzteilen ist ein möglicher Bereich für Irreführungen. Auch über die gesetzlichen Ansprüche oder Rechte der Kunden kann getäuscht werden.

Vergleichende Werbung ist in Deutschland mittlerweile erlaubt. Ihr sind jedoch strenge Grenzen gesetzt. Werden diese Grenzen überschritten, dann liegt ein Fall unlauterer Handlungen vor. In der Werbung dürfen beispielsweise nur Produkte verglichen werden, die denselben Bedarf stillen oder dem gleichen Zweck dienen. Der Vergleich muss außerdem objektiv sein und sich auf relevante und überprüfbare Eigenschaften begrenzen. Man darf also beispielsweise nicht behaupten: „Unser Kaffee macht viel glücklicher als der von Kaffeehersteller X.“ Hier sind nämlich keine nachprüfbaren Umstände betroffen. Die vergleichende Werbung darf auch nicht dazu führen, dass Verwechslung mit dem Produkt eines Konkurrenten zu befürchten sind, insbesondere wenn dies dazu führen soll, dass der gute Ruf eines Konkurrenten ausgenutzt werden soll. Außerdem darf der Vergleich nicht die Produkte eines Konkurrenten oder einen Konkurrenten selbst verunglimpfen.

Unlauter sind außerdem unzumutbare Belästigungen von anderen Marktteilnehmern, also von Verbrauchern oder von Konkurrenten. Solche Belästigungen liegen beispielsweise in ungewünschten Telefonanrufen, Postsendungen oder sogenannten Spam E-Mails. Auch sonstige Werbung ist unzulässig, wenn sie den Absender gar nicht oder nur verschleiert erkennen lässt.

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