Voraussetzung für die Enteignung


Die Enteignung eines Grundstücks stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Bürger dar. Ein solcher Eingriff ist nicht ohne Weiteres zulässig. Dies folgt bereits aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentumsrechts. Aus diesem Grund ist eine Enteignung auch nicht in unbegrenztem Umfang zulässig. Um die willkürliche Ausdehnung einer an sich zulässigen Enteignung zu verhindern, gelten bestimmte Regelungen für den Umfang der Enteignung. Der Staat kann also nicht ohne Weiteres nach eigenem Ermessen die Bürger enteignen.

Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks tatsächlich auch erforderlich ist. Es bestehen verschiedene Enteignungszwecke. Grundsätzlich ist eine Enteignung nur im Allgemeinwohlinteresse zulässig. Zur Konkretisierung wurden bestimmte Zwecke des Allgemeinwohls festgesetzt.

Eine Enteignung ist beispielsweise zulässig, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht vorzubereiten. Ferner besteht die Möglichkeit der Enteignung, um unbebaute oder lediglich geringfügig bebaute Grundstücke, welche nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Enteignung, um Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen. Des Weiteren ist eine Enteignung zulässig, um durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen. Überdies ist es zulässig, eine Enteignung vorzunehmen, um Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die durch ein Baugebot festgesetzte Verpflichtung nicht erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine Sanktion für das Verhalten des Grundstückseigentümers. Auch zur Erhaltung einer baulichen Anlage ist eine Enteignung zulässig.

Des Weiteren kann eine Enteignung erfolgen, um einen den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf von Stadtumbaumaßnahmen auf Grundlage des seitens der Gemeinde aufgestellten Stadtentwicklungskonzepts oder eines Sozialplans zu sichern. Zur Verwirklichung eines dieser Zwecke muss die Enteignung erforderlich sein. Dies bedeutet zunächst, dass sie grundsätzlich geeignet ist, den Zweck zu erfüllen. Ferner muss sie das mildeste Mittel für den von der Enteignung Betroffenen darstellen. Es darf also kein milderes, aber zur Zweckerfüllung gleich wirksames Mittel geben. Daraus folgt, dass die Enteignung auf Grund ihres einschneidenden Charakters immer das letzte Mittel sein muss.

Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Zwecks der Enteignung aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Enteignung nicht weiter ausgedehnt werden sollte, als wirklich erforderlich. Dadurch wird der durch die Enteignung Betroffene geschützt und sein Eigentumsrecht gewahrt.

Wenn ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden soll, hat der Eigentümer die Möglichkeit, anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums zu verlangen. Dadurch kann er zwischen beiden Alternativen wählen. Wenn ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden soll, besteht für den Eigentümer ebenfalls die Möglichkeit, die Entziehung des Eigentumszu verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist. So kann er das für ihn mildeste Mittel wählen.

Im Fall dass ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann. Ansonsten würde er sprichwörtlich auf dem für ihn unnützen Grundstücksteil sitzen bleiben.

Der Eigentümer kann ferner verlangen, dass die Enteignung auf Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, ausgedehnt wird, wenn und soweit er diese infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann. Auch diese Regelung dient dem Schutz der Eigentümerinteressen und dem Ausgleich des Eigentumsrechts. Sollte der Eigentümer eine dieser ihm obliegenden Möglichkeiten geltend machen, so hat dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde zu erfolgen. Zeitlich ist dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.

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