Voraussetzungen für die Enteignung zur Entschädigung von Land


Die Enteignung zur Entschädigung von Land ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die strenge Festsetzung der Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentumsrechts. Ein Eingriff in dieses muss hohe Hürden überqueren, um rechtmäßig zu sein.

Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land ist dann zulässig, wenn
die Entschädigung eines Eigentümers in Land festzusetzen ist. Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und

1.der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder

2.der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder

3.geeignetes Ersatzland durch Enteignung beschafft werden kann.

Des Weiteren ist eine Festsetzung in geeignetem Ersatzland vorzunehmen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann. Ansonsten würden diese Regelungen umgangen.

Darüber hinaus kann eine Enteignung zur Entschädigung in Land erfolgen, wenn die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam überwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist. Dies bedeutet, dass es weder möglich noch zumutbar sein darf, geeignete Grundstücke aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand oder aus dem des den Antrag stellenden Enteignungsbegünstigten bereitzustellen.

Zudem ist eine Enteignung zur Entschädigung in Land zulässig, wenn von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere - soweit ihm dies möglich und zumutbar ist - unter dem Angebot von geeignetem anderen Land aus seinem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können. Dies bedeutet, dass der Enteignungsbegünstigte darlegen und nachweisen muss, dass er geeignete andere Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen nicht erwerben kann, ihm dies also unmöglich oder unzumutbar ist.

Allerdings bestehen Ausnahmen für bestimmte Grundstücke. So unterliegen solche Grundstücke nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit der Eigentümer oder bei zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist. Hierbei handelt es sich um eine Privilegierung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

Dasselbe gilt auch dann, wenn die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung oder den Aufgaben der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Zwecksetzungen privilegiert.

Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land lediglich dann enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen. Dies folgt bereits aus der Zwecksetzung des Außenbereichs. Er ist im Gegensatz zum Innenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. In diesem Bereich sollen nur solche Bauvorhaben angesiedelt werden, die mit der Ansiedelung im Innenbereich nicht verträglich sind. Dies trifft für Flächen der Land- und Forstwirtschaft in der Regel zu. Eine Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig

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