Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens


Zur Gründung eines Unternehmens sieht das deutsche Recht zahlreiche mögliche Rechtsformen bereit. In ihren unterschiedlichen Ausgestaltungen und Ausprägungen sollen sie für jeden etwas Passendes bereit halten. Außerdem können die einzelnen Formen selbst auch noch weiter individuell ausgestaltet werden.

Die erste wichtige Frage bei der Unternehmensgründung ist, ob man alleine oder mit mehreren ein Unternehmen gründet. Als eingetragener Kaufmann, beziehungsweise als eingetragene Kauffrau kann man nur alleine tätig werden, der Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft ist nur mit mehreren möglich. Die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung können hingegen sowohl alleine als auch mit mehreren Gesellschaftern betrieben werden.

Voraussetzung für das Vorliegen der Kaufmannseigenschaft ist immer der Betrieb eines Handelsgewerbes. Der sogenannte Ist-Kaufmann erlangt seine Kaufmannseigenschaft bereits durch die Ausübung seiner Handelstätigkeit. Voraussetzung ist, dass er ein Handelsgewerbe betreibt, welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Kann-Kaufmann bedarf zur Ausübung seines Gewerbes keines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Ihm steht es frei zu wählen, ob er die Kaufmannseigenschaft erlangen möchte oder nicht. Er tut dies durch Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung hat in diesem Fall also konstitutive Wirkung. Sie kann wieder rückgängig gemacht werden, solange er immer noch ein Kann-Kaufmann ist.

Zur Gründung jeder Gesellschaft ist zunächst ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Dieser erfordert je nach Gesellschaftsform eine besondere Form. Es müssen sich aus dem Vertrag neben der gewählten Rechtsform der Gesellschaft die Gesellschafter ergeben, und welche Leistungen sie zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Zwecks erbringen sollen. Derartige Leistungen können einmalige oder fortlaufende Geldzahlungen, die Überlassung von Gegenständen oder auch einfach die Erbringung von Arbeitsleistungen sein. Weiterhin geregelt werden der Name der Gesellschaft, falls sie einen bekommt, ihr Sitz, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Gewinn- und Verlustverteilung, Wettbewerbsverbote, die Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden beziehungsweise durch Vererbung, der Ausschluss von Gesellschaftern und deren Entschädigung oder Gerichtsstandsvereinbarungen. Bei der Gründung handelsrechtlicher Gesellschaften, welches bei Unternehmen in der Regel anzunehmen ist, muss das Unternehmen außerdem ins Handelsregister eingetragen werden.

Wenn der Gesellschaftsvertrag zur Gründung nichtig ist, die Gesellschaft aber bereits in Vollzug gesetzt wurde, spricht man von einer fehlerhaften Gesellschaft. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich erst einige Zeit nach Abschluss des Vertrages herausstellt, dass ein Gesellschafter unerkannt geisteskrank ist, also nicht geschäftsfähig ist und deshalb keinen solchen Vertrag abschließen kann. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wäre der Gesellschaftsvertrag nichtig, die Gesellschaft also nicht entstanden. Diese Lösung würde jedoch zu kaum zu bewältigenden Problemen in der Rückabwicklung zwischen den Gesellschaftern einerseits aber auch mit Geschäftspartnern der Gesellschaft andererseits führen. Deshalb ist in Fällen eines nichtigen Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft nicht auch nichtig. Sie ist trotzdem wirksam zustande gekommen, sie ist lediglich fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit berechtigt die Gesellschafter dazu, die Gesellschaft mit Wirkung für die Zukunft zu beenden, rückwirkende Folgen ergeben sich jedoch nicht.

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