Voraussetzungen für die Haftung des Testamentsvollstreckers


Das Verfassen eines falschen Nachlassverzeichnisses kann für den Testamentsvollstrecker weitreichende Folgen haben. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet den Erben ein Verzeichnis über sämtliche verwaltete Nachlassgegenstände zu übergeben. An dieser Liste können sich dann die Erben orientieren und den Nachlass einschätzen.

Aufgrund des Nachlassverzeichnisses können die Erben auch eine vollständige Inventarliste errichten. Diese Liste sollte von den Erben bei dem zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Sie dient dazu den Gläubigern des Verstorbenen zu zeigen, wie groß der Nachlass ist. Die Erben müssen dann nur mit dem Nachlass die Schulden bezahlen. Das Privatvermögen der Erben bleibt unberührt.

Wenn das Nachlassverzeichnis falsch ist, fehlt ein bestimmter Wert des Nachlasses. Hierdurch bekommen die Erben entweder weniger vom eigentlichen Nachlass oder es können weniger Schulden bezahlt werden. Hieraus entsteht dem Erben oder dem nicht ausbezahlten Gläubiger ein Schaden. Der Testamentsvollstrecker muss nun für den entstandenen Schaden haften. Der Geschädigte bekommt also einen Anspruch gegen den Vollstecker. Es muss bewiesen werden, dass das falsche Nachlassverzeichnis zu lasten des Testamentsvollstreckers geht.

Die Haftung des Testamentsvollstreckers greift natürlich auch bei betrügerischen Handlungen. Sollte der Testamentsvollstrecker die Absicht gehabt haben, den Erben oder die Gläubiger durch seine Handlungen zu täuschen, so muss er sich sämtliche daraus entstandene Schäden zurechnen lassen. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Betruges ist ebenfalls nicht auszuschließen.

Von dem Testamentsvollstrecker kann gefordert werden, den unterschlagenen Vermögensgegenstand in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen und den entstandenen Schaden mit seinem Privatvermögen zu begleichen. Der Anspruch muss vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden.

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